Während der große Wurf der Großen Koalition in den meisten Politikfeldern noch auf sich warten lässt, waren sich Unionsparteien und SPD schnell einig, wie die Vereinbarungen zur Verschärfungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) umgesetzt werden sollen. Bereits im Februar wurde das SGB II-Änderungsgesetz und im Juni das SGB II-Fortentwicklungsgesetz vom Bundestag verabschiedet. Beide Gesetze bedeuten für Erwerbslose spürbare materielle und rechtliche Einschnitte. Die Neuregelungen erschweren den Zugang zum Leistungssystem, sie enthalten zahlreiche Kürzungen für bestimmte Zielgruppen und reduzieren die Alterssicherung insgesamt, sie schärfen bereits vorhandene Sanktionierungs- und Kontrollinstrumente des Gesetzes und fügen neue hinzu und sie konstruieren umfassende Unterhaltspflichten, die mit bürgerlichen Rechten nicht mehr zu vereinbaren sind.
Flankiert werden diese Gesetze durch eine Missbrauchskampagne von Politik und Massenmedien, die gestützt auf Lügen und gezielter Desinformation Erwerbslose diffamiert und unter Generalverdacht stellt. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass nach der Sommerpause die nächsten Verschlechterungen für Leistungsbeziehende ins Haus stehen werden.
Bereits Ende Februar wurde das Änderungsgesetz verabschiedet. Das Paket umfasst u. a. die Angleichung der Regelsätze Ost an die 345 Euro in den alten Bundesländern, die Halbierung der Rentenzahlungen für ALG II-Beziehende, den Leistungsausschluss für Ausländer auf Arbeitssuche in der BRD und eine Neuregelung der Wohnraumsicherung, wenn Wohnungslosigkeit droht. Das Kernprojekt der Gesetzesänderung war die Hereinnahme der unter 25-jährigen erwerbslosen jungen Erwachsenen, die noch zu Hause wohnen, in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern. Bislang wurde den betreffenden Personen noch eine eigene Haushaltsführung zugestanden. Über den Umweg der Bedarfsgemeinschaften wird ab 1. Juli eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern konstruiert werden. Außerdem reduziert sich ab dem Stichtag der Leistungsanspruch für unter 25-jährige automatisch auf 80% oder 276 Euro Regelleistung monatlich.
Die zweite gravierende Änderung für diese Zielgruppe ist das Auszugsverbot für junge Erwerbslose. Der Auszug muss nun bei der ALG II-Behörde genehmigt werden, da sonst die Unterkunftskosten nicht mehr gezahlt werden. Die Genehmigung vom Amt soll nur in schwerwiegenden sozialen Gründen erteilt werden. Wer die Behördenpraxis kennt, weiß, dass das einem Auszugsverbot gleichkommt.
Anfang Juni schließlich wurde das "SGB II Fortentwicklungsgesetz" durch den Bundestag gewunken. Es wird vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates größtenteils im August in Kraft treten. Die Regierung erwartet durch die Leistungskürzungen weitere Einsparungen in Höhe von 1,2 bis 1,4 Mrd. Euro. Mit dem Fortentwicklungsgesetz treten u. a. die folgenden Verschlechterungen beim ALG II in Kraft:
- Schärfung der Sanktionsinstrumente bis zur Existenzvernichtung
- Die schmerzhafte Verschärfung des Sanktionsparagraphen (§ 31 SGB II) ist die Ausweitung der Zählwirkung einer Sanktion von drei Monaten auf ein Jahr. Eine zweite Pflichtverletzung innerhalb von zwölf Monaten führt bereits in die zweite Sanktionsstufe mit bis zu 60% Kürzung der Regelleistung über starre drei Monate. Die dritte Sanktion innerhalb der Frist umfasst eine 100 Prozent-Kürzung der Leistung - also inklusive der Unterkunftskosten - und bedroht die Hilfebedürftigen mit Wohnungsverlust. Bei "Besserung" des Verhaltens des Sanktionierten kann die 100 Prozent-Kürzung vom Fallmanager "gelockert", d. h. verringert werden.
- Aufgrund der weit verbreiteten Willkür bei der Verhängung von Leistungskürzungen durch ALG II-Ämter und des Wegfalls des untersten Netzes zur Sicherung der Existenz (im Zuge der "Hartz IV-Reform") kann diese neue Sanktionsregelung als gesetzlich vorgegebener Weg in die Obdachlosigkeit bezeichnet werden.
- Neben dieser "Neuerung" soll eine flexible Handhabung des Sanktionszeitraums bei unter 25-jährigen die Skrupel der Fallmanager zur Verhängung der 100 Prozent- Kürzung verringern, so die Begründung in einem Papier aus dem Hause Müntefering.
- Abschreckende Sofortangebote
- Allen NeuantragstellerInnen sollen künftig sogenannte "Arbeitsangebote" noch vor Antragstellung unterbreitet werden. Bei dem, was die ALG II-Behörden zu bieten haben, können wir uns lebhaft vorstellen, wozu aktivierende Sofortangebote und aggressives Fallmanagement noch vor der Antragstellung gut sind: Die Hürden zum Leistungsbezug werden unerträglich erhöht. Menschen werden in existenziellen Notlagen ohne Leistungen dastehen.
- Vollständige Überwachung der Armen
- Die Pflicht der ALG II-Träger zur Einrichtung von Ermittlungsdiensten im Außeneinsatz wird zur verschärften rechtswidrigen Durchleuchtung der Privatsphäre von Leistungsberechtigten führen. Andere weitreichende Gesetzesänderungen sollen die Rundum-Überwachung von Erwerbslosen erleichtern. Sie sehen u. a. die Ausweitung des automatisierten Datenabgleichs vor und die Möglichkeit der Erhebung von Daten durch Dritte durch die Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für Telefonabfragen (z. B. durch private Callcenter).
- Wilde Konstruktion von Unterhaltspflichten
- Nach einem Jahr des Zusammenlebens müssen zwei Menschen, von denen einer ALG II bezieht, füreinander aufkommen, denn sie werden als "eheähnliche" oder "gleichgeschlechtlich lebenspartnerschaftsähnliche" Gemeinschaft angesehen. Die Beweislast, dass diese staatliche "Unterhaltsvermutung" nicht zutrifft, liegt "bei den Angeklagten". Vermutlich wird dies das Ende vieler Patchworkformationen und kostengünstiger Zweckwohngemeinschaften sein, zumal wenn die "Eheähnlichkeit" auch für gleichgeschlechtliche Wohnformen gilt.
- Sonderunterhaltspflic ht für Stiefelternteile
- In sogenannten Patchworkfamilien wird die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den nicht verwandten Stiefkindern eingeführt, die es im normalen Unterhaltsrecht nicht gibt. Damit werden solche Familienformationen gesprengt. Die Regelung ist verfassungsrechtlich problematisch und familienpolitisch eine Katastrophe, denn sie führt dazu, dass Stiefeltern zunächst für die nichtleiblichen Kinder der unverheirateten ALG II-beziehenden Partner aufkommen müssen, bevor der Unterhalt für die eigenen Kinder gezahlt werden "darf".
- Reduzierung der Vermögensfreibeträge
- Hier wird eine Absenkung der Freibeträge für frei verfügbare Vermögensrücklagen von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr vorgenommen zugunsten einer Erhöhung der Freigrenze für gebundene Rücklagen zur Altersversorgung auf 250 Euro pro Lebensjahr mit vertraglich festgelegtem Verwertungsausschluss. Mit diesem "Taschenspielertrick" werden Tausende aus dem Hilfebezug fallen, weil sie nun "plötzlich zu viel frei verfügbares Vermögen" haben, das erst aufgebraucht werden muss.
- Einschränkung der Freizügigkeit von ALG II-Abhängigen
- Bei von der ALG II-Behörde nicht anerkannten Wohnungswechseln wird für die neue Wohnung höchstens die Miethöhe der bisherigen Wohnung bezahlt. Arbeitslose und ihre Familien werden unter schlechten Wohnverhältnissen in den schlechtesten Vierteln festgehalten.
- Außerdem erfolgt keine Kostenübernahme der Unterkunftskosten bei unter 25-jährigen, wenn um- bzw. bei den Eltern ausgezogen wurde, um die Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II herbeizuführen. Hierbei handelt es sich um das Schließen einer "Gesetzeslücke", um das Auszugsverbot für junge Erwerbslose abzusichern. Die Kontrollen gegenüber jungen ALG II-Betroffenen werden vermutlich stark ausgeweitet. Die vom Gesetzgeber (absichtlich) völlig unbestimmte Regelung schaff t Probleme bei der Antragstellung, weil im Zweifelsfall Anträge erst gar nicht angenommen oder bearbeitet werden.
- Anwendung der Erreichbarkeitsanordnung, aber keine Residenzpflicht
- Entgegen anderer Verlautbarungen handelt es sich um eine Klarstellung, dass ALG II-BezieherInnen sich im orts- und zeitnahen Bereich aufhalten müssen. D. h. nach gefestigter Rechtsprechung, sie müssen wie ALG I-BezieherInnen an Werktagen per Briefpost erreichbar sein. Zudem wird klargestellt, dass ein Anspruch auf dreiwöchigen Urlaub besteht - natürlich nach Absprache mit dem Fallmanager. Katastrophale Auswirkungen in der Praxis wird dagegen die im Gesetz gewählte Formulierung haben "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht ..." wer die Voraussetzung der Erreichbarkeitsanordnung nicht erfüllt. Hier besteht die Gefahr, dass Erwerbslose, die postalisch nicht zu Hause erreicht werden, erst mal dauerhaft aus dem Leistungsbezug gedrängt werden.
Oben wurden lediglich die gravierenden Änderungen durch das eben beschlossene Fortentwicklungsgesetz dargestellt. Es ist abzusehen, dass bei der Revision von Hartz IV, die von UnionspolitikerInnen für den Herbst angekündigt wurde, die Schlinge um den Hals von ALG II-Betroffenen noch enger gezogen werden wird, wenn sich kein entschiedener Widerstand formiert.