Eine neue Notverordnung
von Ulrich v. Beckerath, Berlin.

Nachdem so viele Notverordnungen erlassen worden sind, um der Not einigermaßen Rechnung zu tragen, könnte vielleicht auch einmal eine Notverordnung erlassen werden, um die Not zu beseitigen. Wie müßte eine solche Notverordnung aussehen? Hierüber ließe sich wohl etwas Positives sagen. Nachstehend ein Entwurf.

Paragraph 1

Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1909, welcher die Reichsbanknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärte, wird aufgehoben. Der Paragr. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 wird wieder hergestellt, welcher lautete:

"Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen,welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründetwerden."

Paragraph 2

Das Gesetz vom 17. Juli 1922 und die Verordnung vom 7. Oktober 1931 betreffend das Notgeld werden aufgehoben.

Paragraph 3

Der Paragraph 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1883 wird aufgehoben. (Der Absatz lautet: "Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen.")

Paragraph 4

Alle Bestimmungen in vor dem 1. April 1932 abgeschlossenen Verträgen mit Privatpersonen, wodurch eine sofortige Rückzahlbarkeit von Schulden ausgeschlossen wird, gelten als aufgehoben. Jeder Gläubiger aus solchen Verträgen ist verpflichtet, angemessene Teilzahlungen anzunehmen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt in den Durchführungsverordnungen, was als angemessen zu betrachten ist. Die Rückzahlung von vor dem 1.April 1932 entstandenen Schulden, sowie die Zahlung von Zinsen darauf kann dadurch geschehen, daß dem Gläubiger ein Guthaben bei einer Verrechnungsbank eingeräumt oder abgetreten wird. Der Reichsminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle werden entsprechend den Durchführungs-Bestimmungen feststellen, welche Banken als Verrechnungs-banken im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen sind. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für alle nach dem 1. April 1932 abgeschlossenen Verträge, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, sie gilt nicht für Schuldverträge, deren Gläubiger ein Ausländer ist. Die Gültigkeit dieser Bestimmung erlischt spätestens am 1. Januar 1942.

Paragraph 5

Alle Verordnungen über Beschränkungen im Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln oder inländischen Zahlungsmitteln in ausländischer Währung, sowie mit Edelmetallen werden aufgehoben. Verträge jeder Art in ausländischer Währung sind gültig, auch wenn sie nach früheren Verordnungen nicht gültig gewesen wären.

Paragraph 6

Ausländische Zahlungsmittel, Münzen sowohl wie Banknoten, werden an allen öffentlichen Kassen sowie von der Reichsbank zum amtlichen Kurse angenommen.

Paragraph 7

Zahlungsanweisungen, Wechsel, Zinsscheine und ähnliche Urkunden gelten gegenüber dem Schuldner vom Tage der Fälligkeit an als gesetzliches Zahlungsmittel. Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf Zinsscheine von Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Staatsanleihen usw. Diese Zinsscheine können vom Tage der Fälligkeit an bei allen Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften jeder Art wie Geld verwendet werden. Vermögenssteuern, Erbschaftsteuern usw. können durch Abtretung von Staatsanleihen zum Nennwert und ferner von Stücken solcher Anleihen gezahlt werden, welche als die deutsche Produktion fördernd anerkannt sind. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt die Stellen, welche die Anerkennung auszusprechen haben, ist auch in jedem Falle selbst befugt, eine solche Anerkennung auszusprechen.

Paragraph 8

Die Reichsschuldenkommission wird ermächtigt, ein Staatspapiergeld herauszugeben, welches keinem Annahmezwang und keinem Zwangkurs unterliegt. Die Kommission hat die Ausgabe bestimmten Stellen zu übertragen. Die Ausgabe geschieht dadurch, daß Verpflichtungen des Reiches durch Hingabe des Staatspapiergeldes gemäß den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen bezahlt werden.

Paragraph 9

Die Entrichtung von Steuern und jeder Art von Zahlungen an öffentlich- rechtliche Körperschaften durch Anweisung auf eine Verrechnungsbank ist zugelassen.

Paragraph 10

Umsatzsteuern, Wertzuwachssteuern beim Erwerb von Grundstücken, Grunderwerbssteuern und alle anderen Steuern, welche beim Verkehr mit Grundstücken die Aufwendung von Bargeld erfordern, werden mit Wirkung vom 1. April 1932 an für denjenigen Teil des Verkehrsvorgangs aufgehoben, bei welchem kein Geld aufgewendet wurde. Bankguthaben, die mit einer Frist von einem halben Jahr oder weniger kündbar sind, gelten als Bargeld im Sinne dieser Bestimmung. Im übrigen werden alle beim Erwerb oder bei der Pachtung von Grundstücken fälligen Steuern auf Antrag bis zu zwei Jahren zinslos gestundet. Vom Steuerpflichtigen während der Stundungsfrist aufgewendete Löhne zu gewerblichen Zwecken können von den Steuern abgezogen werden, wenn die Arbeiten, für welche die Löhne gezahlt wurden, am Grundstück oder auf dem Grundstück stattfanden.

Paragraph 11

Vermögen oder Vermögensteile, wodurch nachweislich Arbeitskräfte im Verhältnis von wenigstens 300 Arbeitsstunden jährlich auf je 10000 RM Vermögen beschäftigt werden, sind steuerfrei.

Begründung

Zu 1.

Wenn man den Paragraph 2 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 durchliest, so fragt man sich natürlich erstaunt: Wie kommt es, daß unsere Vorfahren eine scheinbar so notwendige Bestimmung wie den Annahmezwang ausdrücklich ablehnten, ja sogar den Bundesstaaten Deutschlands ausdrücklich verboten, innerhalb ihres Gebietes einen Annahmezwang einzuführen? Die für unsere Vorfahren sehr ehrende, für uns aber blamable Antwort lautet: sie wußten,

daß ein Zahlungsmittel ohne Annahmezwang beim schlechtestenWillen nicht inflationiert werden kann.

Uns Heutigen ist diese Erkenntnis verloren gegangen. Man kann einen Band moderner Volkswirtschaftslehre nach dem andern durchlesen, ohne auch nur eine Spur dieser Erkenntnis zu finden, die doch schon vor hundert Jahren ganz allgemein und auch in den 70er Jahren noch Gemeingut nicht nur der Volkswirtschaftslehre, sondern auch der Praktiker war. Eine Reihe schlimmer Inflationen hatte die Erkenntnis vom Zusammenhang zwischen Annahmezwang und Inflationsgefahr in weite Kreise des Volkes getragen. Die Regierungen mußten im 19. Jahrhundert mit der Aufklärung des Volkes über jenen Zusammenhang rechnen. Hierfür ein Beispiel: Als in Österreich durch kaiserliches Patent vom 1. Juni 1816 eine Österreichische Nationalbank gegründet wurde, da mußte der Kaiser versprechen, daß diese Nationalbank nicht dazu mißbraucht werden sollte, Noten mit Zwangkurs auszugeben. Der Verkehr würde sich sonst wohl geweigert haben, die Noten zu nehmen. In Paragraph 1 der Statuten der Österreichischen Nationalbank heißt es daher: "Es soll von nun an nie mehr die Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit einer Vermehrung des gegenwärtig im Umlauf befindlichen statthaben."

Jeder wird nun fragen, ob das Fehlen eines Annahmezwanges etwa alle möglichen ungünstigen Folgen einer starken Notenemission aufhebt. Darauf ist zu antworten, daß natürlich auch bei fehlendem Annahmezwang zu viele Noten ausgegeben werden können, daß aber dieser Fehler dann sofort durch ein Sinken des Kurses bemerkbar wird. Darauf wird nun mancher versucht sein zu erwidern: Ja - kann aber nicht auch durch Spekulation oder eine Handelskrise der Kurs der Noten im Verhältnis zum Metallgeld gesenkt werden? Antwort: Natürlich kann er das, aber bei richtiger Geschäftspolitik der Notenbank immer nur auf kurze Zeit, und, wenn Spekulation am Werke gewesen sein sollte, unvermeidlich zum Schaden der Spekulanten. Wieso ? Die Erklärung ist sehr einfach. Eine gut geleitete Notenbank gibt ihre Kredite immer nur auf kurze Zeit, meistens nicht länger als auf drei Monate, ein Maximum, welches sich seit mehr als 100 Jahren gut bewährt hat. Die Kredite einer gut geleiteten Notenbank werden ferner so gegeben, daß täglich Guthaben der Bank fällig werden, und daher täglich irgendwelche Schuldner der Bank ihre Schulden bezahlen müssen. Was geschieht nun, wenn etwa der Kurs der Noten durch Spekulation auf 95 gesenkt wird ? Dann besorgt sich z.B. ein Schuldner, welcher heute an die Bank einen Betrag von Hundert zahlen muß, zum Kurse von 95 die Noten und gibt sie zu pari an die Bank weiter. Das kann er, denn natürlich muß die Bank ihre eigenen Noten gegen sich zu pari gelten lassen. Auf bequemere Art kann der Schuldner den Unterschied von Fünf gar nicht verdienen. Solche Nachfrage nach Noten findet nun aber täglich statt; denn täglich müssen ja irgendwelche Schuldner der Bank entweder Noten bringen oder Landesgeld. Wenn die Geschäftspolitik einer Notenbank richtig war, d.h. wenn sie keinen oder doch nur sehr wenig Kredit auf eine Dauer von mehr als drei Monaten gegeben hatte, dann muß, wenn die Bank nicht prolongiert, innerhalb eines Vierteljahres der gesamte Notenvorrat des Landes, mag er noch so tief im Kurs gestanden haben, zu ihr zurückgekehrt sein, oder aber für die nicht zurückgekehrten Noten muß sich ein entsprechender Betrag an Landesgeld in den Kassen der Bank befinden. Wenn nun im letzteren Falle die Noten noch unter pari stehen, so kann, wird und muß die Bank ein sehr gutes Geschäft dadurch machen, daß sie mit dem Landesgeld, welches ihr ihre Schuldner gebracht haben, die noch ausstehenden Noten aufkauft. Dadurch verschwindet natürlich in ganz kurzer Zeit, wahrscheinlich in weniger als drei Tagen, die letzte Note aus dem Verkehr, und von einem Disagio kann natürlich nicht mehr die Rede sein. Die Spekulanten aber, die seinerzeit Noten zum Kurs von 95 in den Verkehr brachten, die sind dann unvermeidlich um ihre Erwartung geprellt, es findet sich, daß sie weiter nichts erreichten als den Schuldnern der Bank und ihr selbst ein Geschenk zu machen.

Was nun aber, wenn das Disagio durch eine falsche Geschäftspolitik der Notenbank bewirkt wurde, wenn die Bank nicht nur gute, kurzfristige Handelswechsel gegen Noten umtauschte (was ihr einziges Geschäft sein sollte), wenn sie vielmehr auch langfristige Forderungen in größerem Umfange oder gar Sachwerte, z.B. Grundstücke, beliehen hätte ? Dann geschieht es natürlich, daß die Menge der Noten, welche täglich zur Bank zurückfließt, nur klein ist im Verhältnis zu den im Verkehr befindlichen Noten. Die Nachfrage der Schuldner der Bank nach entwerteten Noten, die selbstverständlich auch dann nicht ausbleibt, reicht nicht aus, um den Kurs zu heben, eine Hebung des Kurses tritt erst dann ein, wenn jene langfristigen Forderungen fällig werden.

Nun hat aber die Bank ein sehr einfaches und dabei ganz untrügliches Mittel, um beurteilen zu können, ob sie etwa in der Emission von Noten zu weit gegangen ist. Dieses Mittel ist eben die Beobachtung des täglichen Kurses der Noten gemessen am Metallgeld. Wenn an einem Tage der Kurs auf 99 steht und auch am nächsten Tage (das Disagio, shs) noch nicht verschwunden ist, so weiß die Bank, daß sie jetzt keine neuen Noten mehr ausgeben darf, vielmehr damit zu warten hat, bis die Nachfrage der Schuldner nach Noten den Kurs wieder gehoben hat. Die Bank braucht also, um eine Inflation zu vermeiden, keine Lehrbücher der Geldtheorie nachzuschlagen, sie braucht keine Indexzahlen zu berechnen, sie braucht nicht zu prüfen, ob die mit ihrem Kredit gemachten Geschäfte auch nützlich und produktiv waren, sie braucht auch die Handelsbilanz nicht zu fürchten, ebensowenig wie sie sich um die Statistiken über die internationale Zahlungsbilanz irgendwie zu bekümmern braucht.

99 % Kurs!! Das ist ihr Warnungssignal, und nun hat sie die Emission zu stoppen, und wenn die Indexzahl noch so sehr sinkt, wenn die Handels-bilanz noch so sehr gefährlich aussieht, die Zahlungsbilanz eine weitere Emission dringend zu fordern scheint, und Gelehrte und Ungelehrte noch tausend andere Gründe für eine weitere Emission vorbringen.

Unsere Vorfahren haben das ebenso genau und vollständig gewußt, wie wir es vollständig vergessen haben. Der freie Kurs der Noten war ihr einfaches von jedem Arbeiter nachzuprüfendes und unfehlbares Mittel, sich und die Volkswirtschaft vor einer Inflation zu schützen. Und wenn heute jemand glaubt, seine eigene Theorien der besseren Einsicht unserer Vorfahren entgegenstellen zu können oder zu sollen: Heraus mit dieser Theorie, damit wir sie prüfen können!

Kann es nun aber doch nicht geschehen, daß einerseits die Notenbank infolge eines vorübergehenden Disagios ihrer Noten die Kreditgewährung einschränkt, trotzdem aber der Verkehr nicht Metallgeld und auch nicht Noten genug hat, um richtig zu funktionieren? Selbstverständlich kann das geschehen. Ein solcher Zustand kann aber nicht beseitigt werden dadurch, daß die Notenbank trotz eines schon in die Erscheinung getretenen Disagios weitere Noten ausgibt, sondern allein dadurch, daß der Verkehr da, wo ihm die Zahlungsmittel fehlen, sich selbst hilft. Der Bankscheck und die Anweisung sind die Mittel, wodurch er sich helfen kann.

Das führt uns zu Paragraph 2 unseres Entwurfs einer neuen Notverordnung.

Zu 2.

Es entsteht die Frage, ob nicht Schecks und Anweisungen ein Disagio bekommen können, und besonders dann, wenn schon die Noten ein Disagio haben. Der Verkehr eines 60 Millionen-Volkes, wie des deutschen, ist nie ganz und gar einheitlich. Es kann daher sehr wohl sein, daß irgend ein Teil, z.B. ein Argardistrikt, bitteren Mangel an Zahlungsmitteln leidet, während die Städte damit vollgefüllt sind. Ein solcher Zustand ist nicht etwa als eine seltene Ausnahme, sondern als ein recht häufiges Vorkommnis anzusehen. Wenn nun aber in einem solchen Distrikt Bankschecks und Anweisungen solange emittiert werden, bis auch sie einmal 10 Promille unter pari stehen, aber nicht weiter, dann ist auch hier jede Gefahr beseitigt, andererseits aber doch dem Verkehrsbedürfnis ausreichend Rechnung getragen. Für die Erhaltung des Pari-Wertes von Schecks und Anweisungen gelten im übrigen genau die gleichen Regeln wie für die Erhaltung des Pari-Wertes von Banknoten. Nun ist aber eine Selbsthilfe des Verkehrs durch Schecks und Anweisungen nur möglich, wenn der Verkehr neben den üblichen und seit Jahrhunderten bekannten Schecks und Anweisungen auch typisierte Schecks und Anweisungen ausgeben darf. Für die Technik des Finanzwesens gilt genau das Gleiche wie für die Technik überhaupt. Ein technisch wenig entwickeltes Land kann z.B. ohne typisierte Schrauben, Briefpapier, Räder, Maschinenteile usw. auskommen, ein entwickeltes Land nicht. Das Gleiche gilt für den Geldverkehr. Vor 200 Jahren waren Aktien und Pfandbriefe (welch letztere es in Holland schon gab) noch nicht typisiert. Heute würde ein Verbot, derartige Wertpapiere zu typisieren, wahrscheinlich in kurzer Zeit das gesamte Wirtschaftsleben Deutschlands zum Stillstand bringen. Die Typisierung darf sich nun aber nicht auf Aktien, Pfandbriefe und Obligationen beschränken, vielmehr muß es erlaubt sein, auch Schecks und Anweisungen zu typisieren. Durch die Notverordnung vom 7. Oktober 1931 ist die Typisierung verboten. Die letztgenannte Notverordnung verbietet tatsächlich zum ersten Male in der Finanzgeschichte Deutschlands typisierte Schecks, nachdem sie sich schon seit Jahrzehnten in der Form der Traveller-Checks oder Reiseschecks bestens bewährt hatten. Diese Notverordnung war geradezu ein Stich in das Herz Deutschlands! Ohne die schleunige Aufhebung dieser Verordnung ist eine Gesundung der deutschen Volkswirtschaft unmöglich. Es ist zu hoffen, daß die Regierung nicht Zustände einreißen läßt, wie während der Inflation, wo das Notgeld zwar verboten war, aber trotzdem an vielen Stellen das einzige Mittel war, den Verkehr überhaupt aufrecht zu erhalten. Jeder erinnert sich wohl noch, daß typisierte Schecks im Jahre 1923 gerade in der Form von Notgeld lange Zeit das einzige Zahlungsmittel waren, das weiten Kreisen zu Gebote stand. Es hätte Garnichts genützt, damals das Gesetz über das Notgeld rigoros durchzuführen: der Verkehr hätte der Reichsbank den Gehorsam einfach versagen müssen, oder aber wir wären alle um des Irrtums der Urheber jener Verordnung willen buchstäblich verhungert. Wie typisierte Schecks dazu beitragen können, die kranke, deutsche Volkswirtschaft rasch und gründlich zu sanieren und wieder herzustellen, das ist in den Aufsätzen von Dr. G. Ramin "Eine Fata Morgana" in Nr. 2 und "Bargeldlose Entlohnung" in Nr. 3 dieser Berichte deutlich gezeigt.

Es wird nun mancher fragen, ob denn gar kein Schutz geschaffen werden soll gegen die Ausgabe von schlechtem Notgeld. Es könnte doch z.B. sein, daß irgend eine schlecht geleitete Bank ungedeckte oder schlecht gedeckte Schecks oder Anweisungen in den Verkehr bringt, durch deren Annahme dem Nehmer ein Schaden droht, indem der Scheck bzw. die Anweisung sich in seiner Hand entwerten können. Gerade in diesen Wochen werden z.B. sehr zahlreiche Projekte veröffentlicht, die alle darauf hinauslaufen, durch Ausgabe von typisierten Anweisungen oder gar Schecks, also nicht etwa aus Sparkapital, Meliorationen zu finanzieren, Straßenbauten, Häuser und dergleichen.

Natürlich ist die Finanzierung langfristiger Geldanlagen durch die Emission von Schecks oder Anweisungen mit kurzer Laufzeit unmöglich, obwohl ein Mann wie Henry Ford sich für eine solche Finanzierungsmethode ausgesprochen haben soll. Aber um die Inkurssetzung von schlechtem Notgeld zu verhindern, braucht man kein spezielles Gesetz und keine Notverordnung. Bei einem schlechten Notgeld, d.h. solchem, bei welchem beständig die Gefahr einer beträchtlichen Entwertung droht, wird regelmäßig eine unter normalen Verhältnissen unmögliche Leistung versprochen. Es ist z.B. finanztechnisch unmöglich, langfristig angelegte Guthaben durch kurzfristige zur Verfügung zu stellen. Nehmen wir an, eines der jetzt zahlreich projektierten Institute gibt jemandem RM 30.000,- zum Bau eines Hauses, indem es gleichzeitig für RM 30.000,- Anweisungen in den Verkehr bringt. Es verlangt dafür vom Schuldner 15 Jahre lang eine jährliche Abzahlung von RM 2000.-. Nehmen wir ferner an, das Institut erklärt: Die Abzahlungen können entweder in den ausgegebenen typisierten Anweisungen unseres Instituts oder in Landesgeld geleistet werden, so ist es klar, daß im ersten Jahr nur eine Nachfrage in Höhe von RM 2000.- nach den Anweisungen entstehen kann. Wenn also das Institut für RM 30.000,- typisierte Anweisungen ausgegeben hat, so wird davon im ersten Jahr nur 1/15 Gegenstand einer positiven Nachfrage sein. Die Folge davon ist natürlich, daß der Rest von 14/15 einer starken Entwertung unterliegt, wie jedes Gut, nach dem keine Nachfrage besteht, und seien es Diamanten! Dieser Mangel an Nachfrage wird erst nach und nach wieder behoben, vollkommen erst in 15 Jahren, wenn der letzte Teil der Anweisungen durch die Rückzahlung seitens des Schuldners aus dem Verkehr gezogen wird. Natürlich kann man nicht beweisen, daß die Entwertung in jedem Fall eintreten muß, obwohl aus sehr einleuchtenden Ursachen kein Fall aus der Wirtschaftsgeschichte der letzten Jahrhunderte nachgewiesen werden kann, wo nicht unter solchen Umständen eine Entwertung eingetreten wäre. In jedem Fall aber kann auch nicht bewiesen werden, daß keine Entwertung möglich ist. Das Institut muß also darlegen, daß es irgendwelche Vorsorge getroffen hat, um bei einer Entwertung denen den Schaden zu ersetzen, welche die Anweisungen in Zahlung genommen haben. Wenn das Institut diesen Nachweis nicht liefern kann, so stellt es offenbar dem Publikum gegenüber die Anweisungen als besser hin, wie sie in Wirklichkeit sind. Es liegt also der Tatbestand des Paragraph 4 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vor. Dieses Gesetz reicht vollkommen aus, um schlechtes Notgeld mit Hilfe der Gerichte zu bekämpfen. Es muß nur einer da sein, der die Klage erhebt! Wenn aber nun gar noch versprochen wird, daß die Anweisung auf Sicht in Landesgeld eingelöst wird, so wird offenbar eine unmögliche Leistung versprochen, und die Emission solcher Anweisungen wäre daher schon nach Paragraph 306 BGB anfechtbar. Der Paragraph lautet: "Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig." Ein Institut, das gewerbsmäßig unmögliche Leistungen verspricht, kann aber ebenfalls auf Grund des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zur Einstellung seines Betriebes gezwungen werden. Wozu also besondere Notverordnungen bei einer so klaren Rechtslage?

Zu 3.

Die Bestimmung der Gewerbeordnung, deren Aufhebung jetzt nötig ist, wurde zuerst im Jahre 1869 für das Gebiet des Norddeutschen Bundes erlassen, nachdem einige auswärtige Regierungen schon vorher die Entlohnung der Industriearbeiter in Naturalien verboten hatten. Allerdings war die Veranlassung zu jenen Verboten schwerwiegend genug. Oft wurden noch in der Mitte des 19. Jahrhunderts die Industriearbeiter mit schlechtem Fusel, Lebensmitteln entlohnt. Außerdem verlangten die Arbeitgeber damals nicht selten, daß ihre Arbeiter in bestimmten den Arbeitgebern gehörenden Läden kauften. Diese Läden gaben dann für ihre meist sehr schlechten Waren Kredite, deren Abarbeitung der Arbeitgeber nach den damaligen Rechtsordnungen durchsetzen konnte. In Mexiko war es sogar möglich, wie viele von uns in dem "Kajütenbuch" von Sealsfield-Postl gelesen haben, daß ein Arbeiter Arbeitskontrakte auf 99 Jahre abschloß, um seine Warenschulden beim Arbeitgeber zu decken. Um solche Mißbräuche und überhaupt das ganze alte "Trucksystem" zu verhindern, bedarf es aber keiner Bestimmung, daß die Arbeiter in Landesgeld entlohnt werden müssen. Wenn die Beschaffung des Landesgeldes keine Schwierigkeiten machte, und die Zentralnotenbank dem Arbeitgeber für jeden Handelswechsel, der auf einem reellen Verkauf beruht, immer Landesgeld gäbe, dann wäre ja über die Berechtigung der Bestimmung zu reden. Heute aber haben alle die Verhältnisse eine solche Wendung genommen, daß die Arbeiter ebenso wie die Arbeitgeber selbst Anschluß an den bargeldlosen Verkehr des Landes finden müssen, wenn sie nicht zugrunde gehen wollen. Wenn Deutschland eine Arbeiterschaft hätte, die sich auf Grund ihrer wirtschaftlichen Einsicht wirklich und aufrichtig den Arbeitgebern ebenbürtig fühlt, dann würde gerade die Arbeiterschaft die Ausdehnung des bargeldlosen Verkehrs auf die Entlohnung verlangen, würde aber auch weiter verlangen, daß Arbeiterbanken an den bargeldlosen Umsätzen beteiligt würden und sogar einen maßgebenden Einfluß dabei hätten. Davon ist nun allerdings die Arbeiterschaft aller Länder weit entfernt, so daß die Durchführung der bargeldlosen Entlohnung, die heute einfach eine Existenzfrage für die Arbeitgeber und die Arbeiter ist, wohl allein Sache der Arbeitgeber sein wird. Die volle Bedeutung der bargeldlosen Entlohnung für den Beschäftigungsgrad und damit vor allem auch für die Arbeiterschaft ist dargelegt in dem Aufsatz von Dr. G. Ramin "Bargeldlose Entlohnung".

Zu 5.

Im alten Preußen waren - wie der moderne Geldtheoretiker wohl nicht ohne Schaudern vernehmen wird - ausländische Münzen gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel. Der große Friedrich nahm seine Steuern in französischer Louisdors ebenso gern wie in seinen eigenen Friedrichsdors, in schwedischen Reichsthalern ebenso wie in preußischen Thalern. Das Zahlungsmittel war ihm ganz gleichgültig, wenn er nur Steuern bekam. Das Wertverhältnis der einzelnen Münzsorten zu einander wurde von Zeit zu Zeit festgesetzt und bekannt gemacht. Die Folge dieser höchst vernünftigen Gesetzgebung war natürlich, daß es in Preußen weder in schlechten noch in guten Zeiten je an Bargeld fehlte, und daß jeder Nachbar Preußens, der Münzen schlug, damit sofort Preußen versorgte, ob ihm das nun recht war oder nicht! Deutschland ist heute in einer Lage, daß es nicht darauf verzichten kann, den Geldumlauf seiner Nachbarn "anzuzapfen". Moralische Bedenken hiergegen entfallen zum mindesten solange, wie Deutschland Reparationen zu zahlen hat. Die ausländischen Zahlungsmittel, nach denen das Ausland so schreit, würden durch eine zeitgemäße Erneuerung der alten, vor mehr als hundert Jahren in Kraft gewesenen Gesetze über den Geldumlauf von selbst hereinkommen und brauchten nicht erst durch forcierten Export zu Schleuderpreisen und dann noch unzulänglich beschafft zu werden. Der Vorteil eines solchen Umlaufs von ausländischen Zahlungsmitteln überwiegt zehnmal die Nachteile, über die man ja nicht hinwegzusehen braucht. Selbst die Gefahr, daß eines der ausländischen Zahlungsmittel sich in den Händen der Besitzer plötzlich in dem Maße entwertet, wie z.B. vor ein paar Monaten das englische Pfund, wiegt federleicht gegenüber dem Vorteil, die eine möglichst weitgehende Anzapfung des ausländischen Zahlungsmittel-umlaufs durch Deutschland bewirken würde. Im übrigen: Wer ausländischem Geld mißtraut, braucht es ja nicht zu nehmen, und es genügt, wenn es nur bei denen zirkuliert, die damit umzugehen verstehen, und die Gelegenheit haben, es wieder los zu werden. Wenn aber ausländisches Geld, Münzen und Noten, bei uns kursieren dürften, so hätte dies noch einen anderen sehr beträchtlichen Vorteil. Es würde dadurch deutschen Firmen die Möglichkeit eröffnet, ihre Wechsel bei ausländischen Notenbanken zu diskontieren. Die erforderlichen Unterschriften ausländischer Bürgen werden die deutschen Firmen ja wohl bekommen. Hierdurch würde, wenn gleichzeitig die Zirkulation ausländischer Zahlungsmittel in Deutschland frei gegeben würde, erreicht werden, daß Deutschland alle Vorteile einer Geldeinfuhr vom Ausland her hat, ohne doch bei der Rückzahlung den Gefahren einer Geldklemme, wie im Juli, ausgesetzt zu sein. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die hier vorgeschlagene Beanspruchung eines Teils der ausländischen Zirkulation, und wahrscheinlich eines großen Teils, keineswegs etwa durch den Versailler Vertag verboten ist.

Zu 6.

Natürlich müssen, damit Deutschland sich des von ihm benötigten Teils der ausländischen Geldzirkulation bemächtigen kann, und damit es überhaupt seinen Geldumlauf unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zum Ausland so einrichten kann, wie es richtig ist, alle Bestimmungen über Devisenverkehr, über den Handel in Gold und über den Abschluß von Verträgen in fremder Währung fallen. Für ein Land, das seine Währung in Ordnung halten will, und das fest entschlossen ist, dabei zu bleiben, daß eine Geldeinheit so und soviel Gramm Gold ist (also bei 1 Gramm Feingold = RM 2,79), für ein solches Land ist es ganz gleichgültig, ob das Gold in Markgewichten, oder in Kilogramm, oder in Gramm oder in Milligramm oder sonstwie ausgedrückt wird. Es würde dadurch ebenso wenig gefährdet werden, wie die Stabilität eines Meters dadurch gefährdet wird, daß man außerdem noch nach Fuß rechnet, oder die Stabilität des Hektoliters, daß die Bauern noch nach Scheffeln rechnen! Je mehr andere Länder den Verkehr in Feingold und in anderer Währung als ihrer eigenen erschweren, desto mehr sollte ihn Deutschland erleichtern, damit alle, die sicher sein wollen, daß die von ihnen geschlossenen Verträge auch durchgeführt werden, sich unter den Schutz deutscher Gesetze stellen und im Notfall sogar ihr durch ausländische Verkehrsgesetze bedrohtes Vermögen nach Deutschland legen. Die Gesetzgebung Deutschlands muß so sein, daß Deutschland zum großen Kapitalimportland der Welt wird - und wenn durch den Kapitalüberfluß in Deutschland der Zins auf Null sinkt!

Zu 4. und 7.

Unser bürgerliches Recht bedarf in Bezug auf den Zahlungsmittelverkehr einer Ergänzung; inwiefern ergibt sich aus den folgenden im Verkehr täglich vorkommenden Fällen.

Ein Landwirt hat am 1. Juli einen Wechsel über RM 1000.- ausgestellt, zahlbar am 1. Oktober. Dieser Wechsel wird, wie es gerade in ländlichen Distrikten nicht selten ist, von Hand zu Hand gegangen sein und irgend jemand, der am 1. Oktober an den Landwirt eine Zahlung zu leisten hat, z.B. ein Mühlenbesitzer, der wird dann wohl dem Landwirt seinen eigenen Wechsel als Zahlungsmittel präsentieren, und der Landwirt als anständiger Mensch wird sich nicht weigern, ihn anzunehmen. Dieser Fall stellt übrigens in besonders deutlicher Form dar, was eigentlich mit Verrechnung gemeint ist und läßt auch gleichzeitig auf das deutlichste erkennen, daß durch die Verwendung von privaten Zahlungsmitteln ohne Zwangskurs keine Inflation entstehen kann. Das Beispiel läßt aber gleichzeitig auch erkennen, daß das Verbot solcher Transaktionen sehr wohl deflatorisch wirken kann; denn dann sind der Landwirt und seine Geschäftsfreunde eben gezwungen, sich zu ihrem Geschäftsverkehr Landesgeld zu besorgen, welches dann natürlich anderswo fehlt. In unserem Beispiel brauchte nun aber der Landwirt tatsächlich den Wechsel nicht als Zahlungsmittel zu nehmen wenn er nicht will. Er könnte verlangen, daß der Müller ihm RM 1000,- auf den Tisch legt und könnte ferner verlangen, daß er die Bezahlung des Wechsels dann nicht durch Kompensation vornimmt, sondern in bar. Der Landwirt als ehrlicher und vernünftiger Mann macht das allerdings nicht, aber es scheint, daß in gar nicht wenigen Fällen gewisse Leute gegen den Landwirt anders verfahren sind, tatsächlich von ihm bares Geld verlangten und sich nicht damit einverstanden erklärten, daß der Landwirt dem Betreffenden seine Forderung abtrat. Hier muß die Gesetzgebung vor allem dem Landwirt, dann aber auch allen anderen Schuldnern zu Hilfe kommen und muß ihnen erlauben, durch Hingabe ihrer Forderungen zu zahlen, insbesondere dann, wenn keine Fälligkeitsdifferenz zwischen den auszugleichenden Forderungen besteht. Auch der Staat, der bisher die Landwirtschaft in der Beziehung besonders schlecht behandelt hat, muß hier entgegenkommender sein und dem Landwirt, aber auch allen anderen Steuerpflichtigen, Zahlungen durch Hingabe von sicheren Forderungen von kurzer Fälligkeit erlauben, natürlich unter Ausschaltung des Risikos, daß die Forderung nicht eingeht. Auch Vorkommnisse, wie im Juli, wo gewisse Banken es ablehnten, die Zession von ihnen gekündigte Guthaben als Zahlungsmittel gegen sich selbst gelten zu lassen und anstatt dessen ihre Schuldner in große Schwierigkeiten brachten, solche Vorkommnisse müssen durch ein Gesetz ein für allemal unmöglich gemacht werden.

Zu 8.

Wohl wenig Schlagworte haben in Deutschland mehr Unheil angestiftet, als das Schlagwort "Reinigung des Geldumlaufs!". Dabei wurde jede Art von Zahlungsmittel, die nicht streng der modernen (in Wirklichkeit mittelalterlichen) Auffassung vom Zahlungsmittelmonopol des Staates entsprach, eben durch das Schlagwort von der "Reinigung" geradezu als etwas Unreines - man kann schon sagen im religiösen Sinne des Wortes - bezeichnet. Zugegeben ist, daß ein ganz einheitliches Zahlungsmittel, wie wir es gegenwärtig in Deutschland haben, sehr bequem ist u.a. auch deswegen, weil es das Publikum jeder Mühe des Nachdenkens darüber enthebt, was denn ein papierenes Zahlungsmittel seiner eigentlichen Natur nach ist. Unter modernen Wirtschaftsverhältnissen kann ein Zahlungsmittel im wesentlichen nicht viel anderes sein, als das Versprechen irgend einer Stelle, die viele Zahlungen zu bekommen hat, das papierene Zahlungsmittel wie bares Geld anzunehmen. Diese Definition widerspricht allerdings einigen ziemlich allgemein angenommenen Definitionen, z.B. der Definition, daß ein papierenes Zahlungsmittel im wesentlichen das Versprechen einer Bank oder einer ähnlichen Stelle sei, es auf Anfordern in Goldmünzen einzulösen. Natürlich gibt es auch solche Zahlungsmittel, und es soll auch solche Zahlungsmittel geben. Nur genügen sie den modernen Anforderungen nicht mehr. Der falschen Meinung des Publikums über die Notwendigkeit der Einlösungspflicht sollte baldmöglichst auch dadurch begegnet werden, daß die Reichsbank nicht nur zeitweilig, sondern für immer von der Pflicht befreit wird, ihre Noten in Goldmünzen einzulösen. Das gleiche muß natürlich für die noch bestehenden Privatnotenbanken gelten. Die Verpflichtung, die Note gegen sich selbst zum Nennwert als Zahlungsmittel gelten zu lassen, muß genügen - und genügt auch, wenn der Zwangskurs aufgehoben wird. Aber private Zahlungsmittel können in einer Volkswirtschaft nicht ausreichen, deren Produkt zu etwa 1/4, nach mancher Schätzung sogar zu mehr als 1/4, vom Staat beansprucht wird. Wenn der Staat einen so großen Teil der nationalen Produktion beansprucht, dann kann er nicht auch noch verlangen, daß die Erhebung des Viertels in einer Form geschieht, welche die Aufbringung sehr schwer macht und die der Volkswirtschaft verbleibenden 3/4 stark entwertet. Vom Staat muß vielmehr verlangt werden, daß er die Erhebung so leicht wie möglich macht. Eine beträchtliche Erleichterung tritt aber ein, wenn der Staat denjenigen seiner Gläubiger (Lieferanten, Beamte usw.), die damit einverstanden sind, Zahlung in einem besonderen, keinem Annahmezwang und keinem Kurszwang unterliegenden Staatspapiergeld leistet und damit einverstanden ist, daß alle Abgaben an ihn und natürlich auch an Institute wie z.B. die Reichsbahn in Staatspapiergeld geleistet werden. Der Staat kann mit der Emission von Staatspapiergeld fortfahren, bis der freie Verkehr die größeren Abschnitte nicht mehr mit 100% bewertet, sondern etwa nur noch mit etwa 99%. Wenn dies eintritt, dann muß der Staat unter allen Umständen die Ausgabe einstellen. Seinen Lieferanten, Beamten usw., die Staatspapiergeld erhalten, muß er natürlich die Kursdifferenz ersetzen, indem er z.B. bei einem Kursstand von 99,50 RM 100,50 in Papier zahlt, wo er RM 100.- nicht in Münzen oder in anderen Zahlungsmitteln, die auf pari stehen, zahlen kann. In alten Zeiten, als der Umlauf von Staatspapiergeld neben anderen Umlaufsmitteln etwas durchaus Übliches war, und wo man daher in dergleichen Dingen nicht nur Theorien und Vorurteile, sondern auch Erfahrung hatte, da beobachtete man, daß etwa ein Betrag in Höhe eines Drittels der jährlichen Steuern in Staatspapiergeld ausgegeben werden konnte, ohne daß dieses Staatspapiergeld gegenüber den Münzen entwertet war. Auch heute wird man sich allein auf die Erfahrung zu verlassen haben, aber auch jede Hemmung beseitigen müssen, welche die Erfahrung hindert, in die Erscheinung zu treten und zu Worte zu kommen.

Daß Münzen, Verrechnungsscheine, Staatspapiergeld und noch andere Zahlungsmittel neben einander herlaufen, ist natürlich unbequemer, als wenn nur ein einziges Zahlungsmittel, der Menge nach bestimmt von einem einzigen Menschen (dem Reichsbankpräsidenten), umläuft; es ist aber für Deutschland ganz gewiß besser, daß vielerlei Zahlungsmittel umlaufen, die dann denjenigen, die sie brauchen, auch zur Verfügung stehen, als daß nur ein Zahlungsmittel umläuft, welches aber nicht zu haben ist und wie wir es erlebt haben, nicht einmal für 30 % p.a. Zins von denjenigen beschafft werden kann, die die besten Gegenwerte zu bieten in der Lage sind.

Jemanden, der mit dem Schlagwort "Reinigung" die privaten Zahlungsmittel und das Staatspapiergeld unterdrücken will, der gleicht einem, der in einem Garten nur das Gras duldet, aber Bäume, Sträucher und Blumen ausreißt unter dem Vorwand, daß der Garten "rein" bleiben müsse.

Zu 9.

Es ist eine alte Klage von Geschäftsleuten, Fabrikanten und vor allem auch von Landwirten, daß der Staat bei der Einziehung der Steuern nach beinahe mittelalterlichen Methoden verfährt und Entrichtung der Steuern in den Formen des modernen Bankverkehrs entweder garnicht zuläßt oder doch erschwert. Diese Erschwerung beruht wohl in allen Fällen nicht auf Böswilligkeit, sondern auf Unwissenheit oder Bequemlichkeit, ja manchmal sogar auch auf Denkfaulheit gewisser staatlicher Stellen. Es muß aber von allen staatlichen Stellen verlangt werden, daß sie sich bei der Einziehung ihrer Außenstände ebensoviel Mühe geben, wie das auch Privatleute tun müssen, die ja im allgemeinen auch ihren Schuldnern in Bezug auf das Technische der Schuldentilgung auf das Äußerste entgegenkommen.

Zu 10.

Es besteht wohl wenig Meinungsverschiedenheit darüber, daß unser Steuersystem fast darauf angelegt scheint, die Kapitalbildung systematisch zu verhindern und dadurch die Arbeitslosigkeit zu vergrößern. Die meisten machen nur die Höhe der Steuern für die üblen Auswirkungen des Steuersystems verantwortlich und übersehen, daß noch viel mehr als die Höhe die Erhebungsart den Wohlstand Deutschlands vernichtet. Steuern können immer nur aus dem nationalen Produkt gezahlt werden. Steuern z.B. vom Hausbesitz zu erheben, ist Unsinn, weil das Haus nicht in Zahlungsmittel verwandelt werden kann. Wenn man schon den Hausbesitz besteuern will, so geht das nur in der Form, daß man die Steuern auf die Miete legt. Selbst wenn formal die Steuer, wie es ja geschieht, vom Haus selbst erhoben wird, bezahlt wird sie ja doch nicht mit einem Teil des Hauses, sondern mit einem Teil der Einnahmen daraus. Wo keine Einnahmen fließen, dürfen auch keine Steuern erhoben werden, oder aber die Steuern müssen von Gesetzes wegen solange gestundet bleiben, bis eben die Einnahmen, aus denen die Steuern bezahlt werden, normalerweise vorhanden sind. Hieraus folgt, daß z.B. bei Erbschaftssteuern bares Geld nur in dem Maße erhoben werden darf, wie eben bares Geld bzw. Bankguthaben vererbt werden. Wenn aber etwa die Steuergesetzgebung den Nebenzweck haben soll, allzu große Vermögen zugunsten des Staates zum Teil zu expropriieren, so muß die Erhebungsform diesem Zweck klar und deutlich angepaßt sein. Es sollte also, wenn z.B. Aktien vererbt werden, ein dem Steuersatz entsprechender Teil der Aktien in Natura als Steuer abgegeben werden können. Wenn es sich um Grundstücke handelt, so sollte entweder ein Teil des Grundstücks als Steuer übertragen werden können, oder aber eine Hypothek in Höhe der Steuer zu Gunsten des Fiskus eingetragen werden. Die Erben aber zwingen, ihr Vermögen oder einen unverhältnismäßig großen Teil davon in Zeiten schlechter Konjunktur zu Geld zu machen, um die in Geld veranlagte Erbschaftssteuer zu bezahlen, das heißt, sie ganz erheblich stärker zu belasten, als im Gesetz vorgesehen ist, und es heißt ferner, den der Last entsprechenden Vorteil nicht etwa der Allgemeinheit oder wenigstens dem Fiskus zuzuwenden, sondern denen, die auch in Zeiten schlechter Konjunktur es verstehen, sich irgendwie Bargeld zu besorgen. Was hier von der Erbschaftssteuer gesagt ist, gilt entsprechend auch von allen anderen Steuerarten, bei denen nicht Einnahmen besteuert werden, sondern die Substanz. Einige Steuerarten heben sich auch in ihren beabsichtigten Wirkungen gegeneinander auf. Das gilt z.B. von der Wertzuwachssteuer in ihrem Verhältnis zur Grunderwerbsteuer. Die Wertzuwachssteuer soll einen Teil der durch den allgemeinen Fortschritt bewirkten Wertsteigerung des Grund und Bodens der Allgemeinheit wieder zuführen. (Dabei hat man aber zwischen Preissteigerungen, bewirkt durch Geldentwertung, und Preissteigerungen, bewirkt durch wirklichen Fortschritt, nicht im geringsten unterschieden, ja einige Bodenreformer haben dies nicht einmal zur Zeit der Inflation getan!). Ferner soll sie mit dazu helfen, daß der Grund und Boden aus der Hand von Spekulanten, die ihn brach liegen lassen, nur um eine Wertsteigerung abzuwarten, in die Hand von Leuten gebracht wird, die Arbeit darauf verwenden und also einen Ertrag aus dem Boden ziehen wollen. Letzteres wird nun aber gründlichst durch die Grunderwerbssteuer gehindert. Leute, die Grund und Boden haben möchten, um Arbeit darauf zu verwenden, die brauchen jede Mark ihres Kapitals eben für den Boden und zur Bezahlung der Arbeit, die auf dem Boden verwendet wird; sie können eben darum keine Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer sollte daher völlig beseitigt werden.

Zu 11.

Unser Steuersystem enthält nur ganz vereinzelte Ansätze einer Unterscheidung zwischen Steuerobjekten, die der Arbeitsbeschaffung dienen und anderen. Z.B. wird dasjenige Vermögen, das sich einer spart, um für sein Alter zu sorgen und um nicht, nachdem er nicht mehr arbeiten kann, der Armenpflege zur Last zu fallen, kaum geringer besteuert als anderes Vermögen. Es sollte aber ein solches Vermögen, das nur dazu dient, dem Staat Lasten abzunehmen, gänzlich steuerfrei sein -im Gegenteil sollte, wie hier und da in alten Zeiten, die Bildung eines solchen Vermögens nach Möglichkeit begünstigt werden. Darüber hinaus aber muß unterschieden werden zwischen einem Vermögen, das rein konsumtiven Zwecken dient und solchem, wodurch Arbeitsgelegenheit geschaffen wird. Eine Mühle im Werte von 1 Million ist doch anders zu beurteilen als ein Perlenhalsband von 1 Million. Zum mindesten sollte die steuerliche Begünstigung von Vermögen so sein, daß der Staat und die Gemeinden an Ersparnis von Arbeitslosenunterstützung gewinnen, was ihnen auf der anderen Seite an Steuern entgeht. Und wenn wirklich durch den hier vorgeschlagenen Steuernachlaß dem Staat rein rechnerisch betrachtet, mehr an Steuern zu entgehen scheint als er auf der anderen Seite durch Ersparnis an Arbeitslosenunterstützung gewinnt, dann möge man lieber die Steuer auf die Löhne erhöhen, als das Betriebsmittel selbst besteuern. Es wird wohl wenig Arbeiter geben, die nicht lieber ein relativ hoch besteuertes Arbeitseinkommen beziehen, als eine steuerfreie Arbeitslosenunterstützung.

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