Eine neue Notverordnung
von Ulrich v. Beckerath, Berlin.
Nachdem so viele Notverordnungen erlassen worden sind, um der Not
einigermaßen Rechnung zu tragen, könnte vielleicht auch einmal eine
Notverordnung erlassen werden, um die Not zu beseitigen. Wie müßte
eine solche Notverordnung aussehen? Hierüber ließe sich wohl etwas
Positives sagen. Nachstehend ein Entwurf.
Paragraph 1
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1909, welcher die Reichsbanknoten zum
gesetzlichen Zahlungsmittel erklärte, wird aufgehoben. Der Paragr. 2 des
Bankgesetzes vom 14. März 1875 wird wieder hergestellt, welcher
lautete:
"Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen,welche gesetzlich
in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen
durch Landesgesetz nicht begründetwerden."
Paragraph 2
Das Gesetz vom 17. Juli 1922 und die Verordnung vom 7. Oktober 1931 betreffend
das Notgeld werden aufgehoben.
Paragraph 3
Der Paragraph 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1883 wird aufgehoben.
(Der Absatz lautet: "Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne
ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen.")
Paragraph 4
Alle Bestimmungen in vor dem 1. April 1932 abgeschlossenen Verträgen mit
Privatpersonen, wodurch eine sofortige Rückzahlbarkeit von Schulden
ausgeschlossen wird, gelten als aufgehoben. Jeder Gläubiger aus solchen
Verträgen ist verpflichtet, angemessene Teilzahlungen anzunehmen. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt in den Durchführungsverordnungen, was
als angemessen zu betrachten ist. Die Rückzahlung von vor dem 1.April 1932
entstandenen Schulden, sowie die Zahlung von Zinsen darauf kann dadurch
geschehen, daß dem Gläubiger ein Guthaben bei einer
Verrechnungsbank eingeräumt oder abgetreten wird. Der Reichsminister der
Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle werden entsprechend den
Durchführungs-Bestimmungen feststellen, welche Banken als
Verrechnungs-banken im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen sind. Die
vorstehende Bestimmung gilt auch für alle nach dem 1. April 1932
abgeschlossenen Verträge, wenn sie nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wurde, sie gilt nicht für Schuldverträge, deren
Gläubiger ein Ausländer ist. Die Gültigkeit dieser
Bestimmung erlischt spätestens am 1. Januar 1942.
Paragraph 5
Alle Verordnungen über Beschränkungen im Verkehr mit
ausländischen Zahlungsmitteln oder inländischen Zahlungsmitteln
in ausländischer Währung, sowie mit Edelmetallen werden
aufgehoben. Verträge jeder Art in ausländischer Währung
sind gültig, auch wenn sie nach früheren Verordnungen nicht
gültig gewesen wären.
Paragraph 6
Ausländische Zahlungsmittel, Münzen sowohl wie Banknoten, werden an
allen öffentlichen Kassen sowie von der Reichsbank zum amtlichen Kurse
angenommen.
Paragraph 7
Zahlungsanweisungen, Wechsel, Zinsscheine und ähnliche Urkunden gelten
gegenüber dem Schuldner vom Tage der Fälligkeit an als gesetzliches
Zahlungsmittel. Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf Zinsscheine von
Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Staatsanleihen usw.
Diese Zinsscheine können vom Tage der Fälligkeit an bei allen
Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften jeder Art wie
Geld verwendet werden. Vermögenssteuern, Erbschaftsteuern usw.
können durch Abtretung von Staatsanleihen zum Nennwert und ferner von
Stücken solcher Anleihen gezahlt werden, welche als die deutsche
Produktion fördernd anerkannt sind. Der Reichsminister der Finanzen
bestimmt die Stellen, welche die Anerkennung auszusprechen haben, ist auch in
jedem Falle selbst befugt, eine solche Anerkennung auszusprechen.
Paragraph 8
Die Reichsschuldenkommission wird ermächtigt, ein Staatspapiergeld
herauszugeben, welches keinem Annahmezwang und keinem Zwangkurs unterliegt. Die
Kommission hat die Ausgabe bestimmten Stellen zu übertragen. Die Ausgabe
geschieht dadurch, daß Verpflichtungen des Reiches durch Hingabe des
Staatspapiergeldes gemäß den hierzu erlassenen
Durchführungsbestimmungen bezahlt werden.
Paragraph 9
Die Entrichtung von Steuern und jeder Art von Zahlungen an öffentlich-
rechtliche Körperschaften durch Anweisung auf eine Verrechnungsbank ist
zugelassen.
Paragraph 10
Umsatzsteuern, Wertzuwachssteuern beim Erwerb von Grundstücken,
Grunderwerbssteuern und alle anderen Steuern, welche beim Verkehr mit
Grundstücken die Aufwendung von Bargeld erfordern, werden mit Wirkung vom
1. April 1932 an für denjenigen Teil des Verkehrsvorgangs aufgehoben, bei
welchem kein Geld aufgewendet wurde. Bankguthaben, die mit einer Frist von
einem halben Jahr oder weniger kündbar sind, gelten als Bargeld im Sinne
dieser Bestimmung. Im übrigen werden alle beim Erwerb oder bei der
Pachtung von Grundstücken fälligen Steuern auf Antrag bis zu zwei
Jahren zinslos gestundet. Vom Steuerpflichtigen während der
Stundungsfrist aufgewendete Löhne zu gewerblichen Zwecken können
von den Steuern abgezogen werden, wenn die Arbeiten, für welche die
Löhne gezahlt wurden, am Grundstück oder auf dem Grundstück
stattfanden.
Paragraph 11
Vermögen oder Vermögensteile, wodurch nachweislich
Arbeitskräfte im Verhältnis von wenigstens 300 Arbeitsstunden
jährlich auf je 10000 RM Vermögen beschäftigt werden, sind
steuerfrei.
Begründung
Zu 1.
Wenn man den Paragraph 2 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875
durchliest, so fragt man sich natürlich erstaunt: Wie kommt es, daß
unsere Vorfahren eine scheinbar so notwendige Bestimmung wie den Annahmezwang
ausdrücklich ablehnten, ja sogar den Bundesstaaten Deutschlands
ausdrücklich verboten, innerhalb ihres Gebietes einen Annahmezwang
einzuführen? Die für unsere Vorfahren sehr ehrende, für uns
aber blamable Antwort lautet: sie wußten,
daß ein Zahlungsmittel ohne Annahmezwang beim
schlechtestenWillen nicht inflationiert werden kann.
Uns Heutigen ist diese Erkenntnis verloren gegangen. Man kann einen Band
moderner Volkswirtschaftslehre nach dem andern durchlesen, ohne auch nur eine
Spur dieser Erkenntnis zu finden, die doch schon vor hundert Jahren ganz
allgemein und auch in den 70er Jahren noch Gemeingut nicht nur der
Volkswirtschaftslehre, sondern auch der Praktiker war. Eine Reihe schlimmer
Inflationen hatte die Erkenntnis vom Zusammenhang zwischen Annahmezwang und
Inflationsgefahr in weite Kreise des Volkes getragen. Die Regierungen
mußten im 19. Jahrhundert mit der Aufklärung des Volkes über
jenen Zusammenhang rechnen. Hierfür ein Beispiel: Als in Österreich
durch kaiserliches Patent vom 1. Juni 1816 eine Österreichische
Nationalbank gegründet wurde, da mußte der Kaiser versprechen,
daß diese Nationalbank nicht dazu mißbraucht werden sollte, Noten
mit Zwangkurs auszugeben. Der Verkehr würde sich sonst wohl geweigert
haben, die Noten zu nehmen. In Paragraph 1 der Statuten der
Österreichischen Nationalbank heißt es daher: "Es soll von nun an
nie mehr die Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit einer Vermehrung des
gegenwärtig im Umlauf befindlichen statthaben."
Jeder wird nun fragen, ob das Fehlen eines Annahmezwanges etwa alle
möglichen ungünstigen Folgen einer starken Notenemission aufhebt.
Darauf ist zu antworten, daß natürlich auch bei fehlendem
Annahmezwang zu viele Noten ausgegeben werden können, daß aber
dieser Fehler dann sofort durch ein Sinken des Kurses bemerkbar wird. Darauf
wird nun mancher versucht sein zu erwidern: Ja - kann aber nicht auch durch
Spekulation oder eine Handelskrise der Kurs der Noten im Verhältnis zum
Metallgeld gesenkt werden? Antwort: Natürlich kann er das, aber bei
richtiger Geschäftspolitik der Notenbank immer nur auf kurze Zeit, und,
wenn Spekulation am Werke gewesen sein sollte, unvermeidlich zum Schaden der
Spekulanten. Wieso ? Die Erklärung ist sehr einfach. Eine gut geleitete
Notenbank gibt ihre Kredite immer nur auf kurze Zeit, meistens nicht
länger als auf drei Monate, ein Maximum, welches sich seit mehr als 100
Jahren gut bewährt hat. Die Kredite einer gut geleiteten Notenbank
werden ferner so gegeben, daß täglich Guthaben der Bank
fällig werden, und daher täglich irgendwelche Schuldner der Bank
ihre Schulden bezahlen müssen. Was geschieht nun, wenn etwa der Kurs der
Noten durch Spekulation auf 95 gesenkt wird ? Dann besorgt sich z.B. ein
Schuldner, welcher heute an die Bank einen Betrag von Hundert zahlen muß,
zum Kurse von 95 die Noten und gibt sie zu pari an die Bank weiter. Das kann
er, denn natürlich muß die Bank ihre eigenen Noten gegen sich zu
pari gelten lassen. Auf bequemere Art kann der Schuldner den Unterschied von
Fünf gar nicht verdienen. Solche Nachfrage nach Noten findet nun aber
täglich statt; denn täglich müssen ja irgendwelche Schuldner
der Bank entweder Noten bringen oder Landesgeld. Wenn die
Geschäftspolitik einer Notenbank richtig war, d.h. wenn sie keinen oder
doch nur sehr wenig Kredit auf eine Dauer von mehr als drei Monaten gegeben
hatte, dann muß, wenn die Bank nicht prolongiert, innerhalb eines
Vierteljahres der gesamte Notenvorrat des Landes, mag er noch so tief im Kurs
gestanden haben, zu ihr zurückgekehrt sein, oder aber für die nicht
zurückgekehrten Noten muß sich ein entsprechender Betrag an
Landesgeld in den Kassen der Bank befinden. Wenn nun im letzteren Falle die
Noten noch unter pari stehen, so kann, wird und muß die Bank ein sehr
gutes Geschäft dadurch machen, daß sie mit dem Landesgeld, welches
ihr ihre Schuldner gebracht haben, die noch ausstehenden Noten aufkauft.
Dadurch verschwindet natürlich in ganz kurzer Zeit, wahrscheinlich in
weniger als drei Tagen, die letzte Note aus dem Verkehr, und von einem Disagio
kann natürlich nicht mehr die Rede sein. Die Spekulanten aber, die
seinerzeit Noten zum Kurs von 95 in den Verkehr brachten, die sind dann
unvermeidlich um ihre Erwartung geprellt, es findet sich, daß sie weiter
nichts erreichten als den Schuldnern der Bank und ihr selbst ein Geschenk zu
machen.
Was nun aber, wenn das Disagio durch eine falsche Geschäftspolitik der
Notenbank bewirkt wurde, wenn die Bank nicht nur gute, kurzfristige
Handelswechsel gegen Noten umtauschte (was ihr einziges Geschäft sein
sollte), wenn sie vielmehr auch langfristige Forderungen in
größerem Umfange oder gar Sachwerte, z.B. Grundstücke,
beliehen hätte ? Dann geschieht es natürlich, daß die Menge
der Noten, welche täglich zur Bank zurückfließt, nur klein
ist im Verhältnis zu den im Verkehr befindlichen Noten. Die Nachfrage
der Schuldner der Bank nach entwerteten Noten, die selbstverständlich
auch dann nicht ausbleibt, reicht nicht aus, um den Kurs zu heben, eine Hebung
des Kurses tritt erst dann ein, wenn jene langfristigen Forderungen
fällig werden.
Nun hat aber die Bank ein sehr einfaches und dabei ganz untrügliches
Mittel, um beurteilen zu können, ob sie etwa in der Emission von Noten zu
weit gegangen ist. Dieses Mittel ist eben die Beobachtung des täglichen
Kurses der Noten gemessen am Metallgeld. Wenn an einem Tage der Kurs auf 99
steht und auch am nächsten Tage (das Disagio, shs) noch nicht
verschwunden ist, so weiß die Bank, daß sie jetzt keine neuen Noten
mehr ausgeben darf, vielmehr damit zu warten hat, bis die Nachfrage der
Schuldner nach Noten den Kurs wieder gehoben hat. Die Bank braucht also, um
eine Inflation zu vermeiden, keine Lehrbücher der Geldtheorie
nachzuschlagen, sie braucht keine Indexzahlen zu berechnen, sie braucht nicht
zu prüfen, ob die mit ihrem Kredit gemachten Geschäfte auch
nützlich und produktiv waren, sie braucht auch die Handelsbilanz nicht zu
fürchten, ebensowenig wie sie sich um die Statistiken über die
internationale Zahlungsbilanz irgendwie zu bekümmern braucht.
99 % Kurs!! Das ist ihr Warnungssignal, und nun hat sie die Emission zu
stoppen, und wenn die Indexzahl noch so sehr sinkt, wenn die Handels-bilanz
noch so sehr gefährlich aussieht, die Zahlungsbilanz eine weitere
Emission dringend zu fordern scheint, und Gelehrte und Ungelehrte noch tausend
andere Gründe für eine weitere Emission vorbringen.
Unsere Vorfahren haben das ebenso genau und vollständig gewußt,
wie wir es vollständig vergessen haben. Der freie Kurs der Noten war ihr
einfaches von jedem Arbeiter nachzuprüfendes und unfehlbares Mittel, sich
und die Volkswirtschaft vor einer Inflation zu schützen. Und wenn heute
jemand glaubt, seine eigene Theorien der besseren Einsicht unserer Vorfahren
entgegenstellen zu können oder zu sollen: Heraus mit dieser Theorie,
damit wir sie prüfen können!
Kann es nun aber doch nicht geschehen, daß einerseits die Notenbank
infolge eines vorübergehenden Disagios ihrer Noten die
Kreditgewährung einschränkt, trotzdem aber der Verkehr nicht
Metallgeld und auch nicht Noten genug hat, um richtig zu funktionieren?
Selbstverständlich kann das geschehen. Ein solcher Zustand kann aber
nicht beseitigt werden dadurch, daß die Notenbank trotz eines schon in
die Erscheinung getretenen Disagios weitere Noten ausgibt, sondern allein
dadurch, daß der Verkehr da, wo ihm die Zahlungsmittel fehlen, sich
selbst hilft. Der Bankscheck und die Anweisung sind die Mittel, wodurch er sich
helfen kann.
Das führt uns zu Paragraph 2 unseres Entwurfs einer neuen Notverordnung.
Zu 2.
Es entsteht die Frage, ob nicht Schecks und Anweisungen ein Disagio bekommen
können, und besonders dann, wenn schon die Noten ein Disagio haben. Der
Verkehr eines 60 Millionen-Volkes, wie des deutschen, ist nie ganz und gar
einheitlich. Es kann daher sehr wohl sein, daß irgend ein Teil, z.B. ein
Argardistrikt, bitteren Mangel an Zahlungsmitteln leidet, während die
Städte damit vollgefüllt sind. Ein solcher Zustand ist nicht etwa
als eine seltene Ausnahme, sondern als ein recht häufiges Vorkommnis
anzusehen. Wenn nun aber in einem solchen Distrikt Bankschecks und Anweisungen
solange emittiert werden, bis auch sie einmal 10 Promille unter pari stehen,
aber nicht weiter, dann ist auch hier jede Gefahr beseitigt, andererseits aber
doch dem Verkehrsbedürfnis ausreichend Rechnung getragen. Für die
Erhaltung des Pari-Wertes von Schecks und Anweisungen gelten im übrigen
genau die gleichen Regeln wie für die Erhaltung des Pari-Wertes von
Banknoten. Nun ist aber eine Selbsthilfe des Verkehrs durch Schecks und
Anweisungen nur möglich, wenn der Verkehr neben den üblichen und
seit Jahrhunderten bekannten Schecks und Anweisungen auch typisierte Schecks
und Anweisungen ausgeben darf. Für die Technik des Finanzwesens gilt genau
das Gleiche wie für die Technik überhaupt. Ein technisch wenig
entwickeltes Land kann z.B. ohne typisierte Schrauben, Briefpapier,
Räder, Maschinenteile usw. auskommen, ein entwickeltes Land nicht. Das
Gleiche gilt für den Geldverkehr. Vor 200 Jahren waren Aktien und
Pfandbriefe (welch letztere es in Holland schon gab) noch nicht typisiert.
Heute würde ein Verbot, derartige Wertpapiere zu typisieren,
wahrscheinlich in kurzer Zeit das gesamte Wirtschaftsleben Deutschlands zum
Stillstand bringen. Die Typisierung darf sich nun aber nicht auf Aktien,
Pfandbriefe und Obligationen beschränken, vielmehr muß es erlaubt
sein, auch Schecks und Anweisungen zu typisieren. Durch die Notverordnung vom
7. Oktober 1931 ist die Typisierung verboten. Die letztgenannte Notverordnung
verbietet tatsächlich zum ersten Male in der Finanzgeschichte
Deutschlands typisierte Schecks, nachdem sie sich schon seit Jahrzehnten in der
Form der Traveller-Checks oder Reiseschecks bestens bewährt hatten.
Diese Notverordnung war geradezu ein Stich in das Herz Deutschlands! Ohne die
schleunige Aufhebung dieser Verordnung ist eine Gesundung der deutschen
Volkswirtschaft unmöglich. Es ist zu hoffen, daß die Regierung
nicht Zustände einreißen läßt, wie während der
Inflation, wo das Notgeld zwar verboten war, aber trotzdem an vielen Stellen
das einzige Mittel war, den Verkehr überhaupt aufrecht zu erhalten. Jeder
erinnert sich wohl noch, daß typisierte Schecks im Jahre 1923 gerade in
der Form von Notgeld lange Zeit das einzige Zahlungsmittel waren, das weiten
Kreisen zu Gebote stand. Es hätte Garnichts genützt, damals das
Gesetz über das Notgeld rigoros durchzuführen: der Verkehr
hätte der Reichsbank den Gehorsam einfach versagen müssen, oder
aber wir wären alle um des Irrtums der Urheber jener Verordnung willen
buchstäblich verhungert. Wie typisierte Schecks dazu beitragen
können, die kranke, deutsche Volkswirtschaft rasch und gründlich zu
sanieren und wieder herzustellen, das ist in den Aufsätzen von Dr. G.
Ramin "Eine Fata Morgana" in Nr. 2 und "Bargeldlose Entlohnung" in Nr. 3 dieser
Berichte deutlich gezeigt.
Es wird nun mancher fragen, ob denn gar kein Schutz geschaffen werden soll
gegen die Ausgabe von schlechtem Notgeld. Es könnte doch z.B. sein,
daß irgend eine schlecht geleitete Bank ungedeckte oder schlecht gedeckte
Schecks oder Anweisungen in den Verkehr bringt, durch deren Annahme dem Nehmer
ein Schaden droht, indem der Scheck bzw. die Anweisung sich in seiner Hand
entwerten können. Gerade in diesen Wochen werden z.B. sehr zahlreiche
Projekte veröffentlicht, die alle darauf hinauslaufen, durch Ausgabe von
typisierten Anweisungen oder gar Schecks, also nicht etwa aus Sparkapital,
Meliorationen zu finanzieren, Straßenbauten, Häuser und
dergleichen.
Natürlich ist die Finanzierung langfristiger Geldanlagen durch die
Emission von Schecks oder Anweisungen mit kurzer Laufzeit unmöglich,
obwohl ein Mann wie Henry Ford sich für eine solche Finanzierungsmethode
ausgesprochen haben soll. Aber um die Inkurssetzung von schlechtem Notgeld zu
verhindern, braucht man kein spezielles Gesetz und keine Notverordnung. Bei
einem schlechten Notgeld, d.h. solchem, bei welchem beständig die Gefahr
einer beträchtlichen Entwertung droht, wird regelmäßig eine
unter normalen Verhältnissen unmögliche Leistung versprochen. Es
ist z.B. finanztechnisch unmöglich, langfristig angelegte Guthaben durch
kurzfristige zur Verfügung zu stellen. Nehmen wir an, eines der jetzt
zahlreich projektierten Institute gibt jemandem RM 30.000,- zum Bau eines
Hauses, indem es gleichzeitig für RM 30.000,- Anweisungen in den Verkehr
bringt. Es verlangt dafür vom Schuldner 15 Jahre lang eine
jährliche Abzahlung von RM 2000.-. Nehmen wir ferner an, das Institut
erklärt: Die Abzahlungen können entweder in den ausgegebenen
typisierten Anweisungen unseres Instituts oder in Landesgeld geleistet werden,
so ist es klar, daß im ersten Jahr nur eine Nachfrage in Höhe von
RM 2000.- nach den Anweisungen entstehen kann. Wenn also das Institut für
RM 30.000,- typisierte Anweisungen ausgegeben hat, so wird davon im ersten Jahr
nur 1/15 Gegenstand einer positiven Nachfrage sein. Die Folge davon ist
natürlich, daß der Rest von 14/15 einer starken Entwertung
unterliegt, wie jedes Gut, nach dem keine Nachfrage besteht, und seien es
Diamanten! Dieser Mangel an Nachfrage wird erst nach und nach wieder behoben,
vollkommen erst in 15 Jahren, wenn der letzte Teil der Anweisungen durch die
Rückzahlung seitens des Schuldners aus dem Verkehr gezogen wird.
Natürlich kann man nicht beweisen, daß die Entwertung in jedem Fall
eintreten muß, obwohl aus sehr einleuchtenden Ursachen kein Fall aus der
Wirtschaftsgeschichte der letzten Jahrhunderte nachgewiesen werden kann, wo
nicht unter solchen Umständen eine Entwertung eingetreten wäre.
In jedem Fall aber kann auch nicht bewiesen werden, daß keine Entwertung
möglich ist. Das Institut muß also darlegen, daß es
irgendwelche Vorsorge getroffen hat, um bei einer Entwertung denen den Schaden
zu ersetzen, welche die Anweisungen in Zahlung genommen haben. Wenn das
Institut diesen Nachweis nicht liefern kann, so stellt es offenbar dem Publikum
gegenüber die Anweisungen als besser hin, wie sie in Wirklichkeit sind. Es
liegt also der Tatbestand des Paragraph 4 des Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb vor. Dieses Gesetz reicht vollkommen aus, um schlechtes Notgeld mit
Hilfe der Gerichte zu bekämpfen. Es muß nur einer da sein, der die
Klage erhebt! Wenn aber nun gar noch versprochen wird, daß die Anweisung
auf Sicht in Landesgeld eingelöst wird, so wird offenbar eine
unmögliche Leistung versprochen, und die Emission solcher Anweisungen
wäre daher schon nach Paragraph 306 BGB anfechtbar. Der Paragraph
lautet: "Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist
nichtig." Ein Institut, das gewerbsmäßig unmögliche
Leistungen verspricht, kann aber ebenfalls auf Grund des Gesetzes über den
unlauteren Wettbewerb zur Einstellung seines Betriebes gezwungen werden. Wozu
also besondere Notverordnungen bei einer so klaren Rechtslage?
Zu 3.
Die Bestimmung der Gewerbeordnung, deren Aufhebung jetzt nötig ist, wurde
zuerst im Jahre 1869 für das Gebiet des Norddeutschen Bundes erlassen,
nachdem einige auswärtige Regierungen schon vorher die Entlohnung der
Industriearbeiter in Naturalien verboten hatten. Allerdings war die
Veranlassung zu jenen Verboten schwerwiegend genug. Oft wurden noch in der
Mitte des 19. Jahrhunderts die Industriearbeiter mit schlechtem Fusel,
Lebensmitteln entlohnt. Außerdem verlangten die Arbeitgeber damals nicht
selten, daß ihre Arbeiter in bestimmten den Arbeitgebern gehörenden
Läden kauften. Diese Läden gaben dann für ihre meist sehr
schlechten Waren Kredite, deren Abarbeitung der Arbeitgeber nach den damaligen
Rechtsordnungen durchsetzen konnte. In Mexiko war es sogar möglich, wie
viele von uns in dem "Kajütenbuch" von Sealsfield-Postl gelesen haben,
daß ein Arbeiter Arbeitskontrakte auf 99 Jahre abschloß, um seine
Warenschulden beim Arbeitgeber zu decken. Um solche Mißbräuche und
überhaupt das ganze alte "Trucksystem" zu verhindern, bedarf es aber
keiner Bestimmung, daß die Arbeiter in Landesgeld entlohnt werden
müssen. Wenn die Beschaffung des Landesgeldes keine Schwierigkeiten
machte, und die Zentralnotenbank dem Arbeitgeber für jeden Handelswechsel,
der auf einem reellen Verkauf beruht, immer Landesgeld gäbe, dann
wäre ja über die Berechtigung der Bestimmung zu reden. Heute aber
haben alle die Verhältnisse eine solche Wendung genommen, daß die
Arbeiter ebenso wie die Arbeitgeber selbst Anschluß an den bargeldlosen
Verkehr des Landes finden müssen, wenn sie nicht zugrunde gehen wollen.
Wenn Deutschland eine Arbeiterschaft hätte, die sich auf Grund ihrer
wirtschaftlichen Einsicht wirklich und aufrichtig den Arbeitgebern
ebenbürtig fühlt, dann würde gerade die Arbeiterschaft die
Ausdehnung des bargeldlosen Verkehrs auf die Entlohnung verlangen, würde
aber auch weiter verlangen, daß Arbeiterbanken an den bargeldlosen
Umsätzen beteiligt würden und sogar einen maßgebenden
Einfluß dabei hätten. Davon ist nun allerdings die Arbeiterschaft
aller Länder weit entfernt, so daß die Durchführung der
bargeldlosen Entlohnung, die heute einfach eine Existenzfrage für die
Arbeitgeber und die Arbeiter ist, wohl allein Sache der Arbeitgeber sein wird.
Die volle Bedeutung der bargeldlosen Entlohnung für den
Beschäftigungsgrad und damit vor allem auch für die Arbeiterschaft
ist dargelegt in dem Aufsatz von Dr. G. Ramin "Bargeldlose Entlohnung".
Zu 5.
Im alten Preußen waren - wie der moderne Geldtheoretiker wohl nicht ohne
Schaudern vernehmen wird - ausländische Münzen gesetzlich
zugelassenes Zahlungsmittel. Der große Friedrich nahm seine Steuern in
französischer Louisdors ebenso gern wie in seinen eigenen Friedrichsdors,
in schwedischen Reichsthalern ebenso wie in preußischen Thalern. Das
Zahlungsmittel war ihm ganz gleichgültig, wenn er nur Steuern bekam. Das
Wertverhältnis der einzelnen Münzsorten zu einander wurde von Zeit
zu Zeit festgesetzt und bekannt gemacht. Die Folge dieser höchst
vernünftigen Gesetzgebung war natürlich, daß es in
Preußen weder in schlechten noch in guten Zeiten je an Bargeld fehlte,
und daß jeder Nachbar Preußens, der Münzen schlug, damit
sofort Preußen versorgte, ob ihm das nun recht war oder nicht!
Deutschland ist heute in einer Lage, daß es nicht darauf verzichten kann,
den Geldumlauf seiner Nachbarn "anzuzapfen". Moralische Bedenken hiergegen
entfallen zum mindesten solange, wie Deutschland Reparationen zu zahlen hat.
Die ausländischen Zahlungsmittel, nach denen das Ausland so schreit,
würden durch eine zeitgemäße Erneuerung der alten, vor mehr
als hundert Jahren in Kraft gewesenen Gesetze über den Geldumlauf von
selbst hereinkommen und brauchten nicht erst durch forcierten Export zu
Schleuderpreisen und dann noch unzulänglich beschafft zu werden. Der
Vorteil eines solchen Umlaufs von ausländischen Zahlungsmitteln
überwiegt zehnmal die Nachteile, über die man ja nicht hinwegzusehen
braucht. Selbst die Gefahr, daß eines der ausländischen
Zahlungsmittel sich in den Händen der Besitzer plötzlich in dem
Maße entwertet, wie z.B. vor ein paar Monaten das englische Pfund, wiegt
federleicht gegenüber dem Vorteil, die eine möglichst weitgehende
Anzapfung des ausländischen Zahlungsmittel-umlaufs durch Deutschland
bewirken würde. Im übrigen: Wer ausländischem Geld
mißtraut, braucht es ja nicht zu nehmen, und es genügt, wenn es nur
bei denen zirkuliert, die damit umzugehen verstehen, und die Gelegenheit haben,
es wieder los zu werden. Wenn aber ausländisches Geld, Münzen und
Noten, bei uns kursieren dürften, so hätte dies noch einen anderen
sehr beträchtlichen Vorteil. Es würde dadurch deutschen Firmen die
Möglichkeit eröffnet, ihre Wechsel bei ausländischen
Notenbanken zu diskontieren. Die erforderlichen Unterschriften
ausländischer Bürgen werden die deutschen Firmen ja wohl bekommen.
Hierdurch würde, wenn gleichzeitig die Zirkulation ausländischer
Zahlungsmittel in Deutschland frei gegeben würde, erreicht werden,
daß Deutschland alle Vorteile einer Geldeinfuhr vom Ausland her hat, ohne
doch bei der Rückzahlung den Gefahren einer Geldklemme, wie im Juli,
ausgesetzt zu sein. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die
hier vorgeschlagene Beanspruchung eines Teils der ausländischen
Zirkulation, und wahrscheinlich eines großen Teils, keineswegs etwa durch
den Versailler Vertag verboten ist.
Zu 6.
Natürlich müssen, damit Deutschland sich des von ihm benötigten
Teils der ausländischen Geldzirkulation bemächtigen kann, und
damit es überhaupt seinen Geldumlauf unter Berücksichtigung seiner
Beziehungen zum Ausland so einrichten kann, wie es richtig ist, alle
Bestimmungen über Devisenverkehr, über den Handel in Gold und
über den Abschluß von Verträgen in fremder Währung
fallen. Für ein Land, das seine Währung in Ordnung halten will, und
das fest entschlossen ist, dabei zu bleiben, daß eine Geldeinheit so und
soviel Gramm Gold ist (also bei 1 Gramm Feingold = RM 2,79), für ein
solches Land ist es ganz gleichgültig, ob das Gold in Markgewichten, oder
in Kilogramm, oder in Gramm oder in Milligramm oder sonstwie ausgedrückt
wird. Es würde dadurch ebenso wenig gefährdet werden, wie die
Stabilität eines Meters dadurch gefährdet wird, daß man
außerdem noch nach Fuß rechnet, oder die Stabilität des
Hektoliters, daß die Bauern noch nach Scheffeln rechnen! Je mehr andere
Länder den Verkehr in Feingold und in anderer Währung als ihrer
eigenen erschweren, desto mehr sollte ihn Deutschland erleichtern, damit alle,
die sicher sein wollen, daß die von ihnen geschlossenen Verträge
auch durchgeführt werden, sich unter den Schutz deutscher Gesetze stellen
und im Notfall sogar ihr durch ausländische Verkehrsgesetze bedrohtes
Vermögen nach Deutschland legen. Die Gesetzgebung Deutschlands muß
so sein, daß Deutschland zum großen Kapitalimportland der Welt wird
- und wenn durch den Kapitalüberfluß in Deutschland der Zins auf
Null sinkt!
Zu 4. und 7.
Unser bürgerliches Recht bedarf in Bezug auf den Zahlungsmittelverkehr
einer Ergänzung; inwiefern ergibt sich aus den folgenden im Verkehr
täglich vorkommenden Fällen.
Ein Landwirt hat am 1. Juli einen Wechsel über RM 1000.- ausgestellt,
zahlbar am 1. Oktober. Dieser Wechsel wird, wie es gerade in ländlichen
Distrikten nicht selten ist, von Hand zu Hand gegangen sein und irgend jemand,
der am 1. Oktober an den Landwirt eine Zahlung zu leisten hat, z.B. ein
Mühlenbesitzer, der wird dann wohl dem Landwirt seinen eigenen Wechsel als
Zahlungsmittel präsentieren, und der Landwirt als anständiger
Mensch wird sich nicht weigern, ihn anzunehmen. Dieser Fall stellt
übrigens in besonders deutlicher Form dar, was eigentlich mit Verrechnung
gemeint ist und läßt auch gleichzeitig auf das deutlichste
erkennen, daß durch die Verwendung von privaten Zahlungsmitteln ohne
Zwangskurs keine Inflation entstehen kann. Das Beispiel läßt aber
gleichzeitig auch erkennen, daß das Verbot solcher Transaktionen sehr
wohl deflatorisch wirken kann; denn dann sind der Landwirt und seine
Geschäftsfreunde eben gezwungen, sich zu ihrem Geschäftsverkehr
Landesgeld zu besorgen, welches dann natürlich anderswo fehlt. In unserem
Beispiel brauchte nun aber der Landwirt tatsächlich den Wechsel nicht
als Zahlungsmittel zu nehmen wenn er nicht will. Er könnte verlangen,
daß der Müller ihm RM 1000,- auf den Tisch legt und könnte
ferner verlangen, daß er die Bezahlung des Wechsels dann nicht durch
Kompensation vornimmt, sondern in bar. Der Landwirt als ehrlicher und
vernünftiger Mann macht das allerdings nicht, aber es scheint, daß
in gar nicht wenigen Fällen gewisse Leute gegen den Landwirt anders
verfahren sind, tatsächlich von ihm bares Geld verlangten und sich nicht
damit einverstanden erklärten, daß der Landwirt dem Betreffenden
seine Forderung abtrat. Hier muß die Gesetzgebung vor allem dem Landwirt,
dann aber auch allen anderen Schuldnern zu Hilfe kommen und muß ihnen
erlauben, durch Hingabe ihrer Forderungen zu zahlen, insbesondere dann, wenn
keine Fälligkeitsdifferenz zwischen den auszugleichenden Forderungen
besteht. Auch der Staat, der bisher die Landwirtschaft in der Beziehung
besonders schlecht behandelt hat, muß hier entgegenkommender sein und dem
Landwirt, aber auch allen anderen Steuerpflichtigen, Zahlungen durch Hingabe
von sicheren Forderungen von kurzer Fälligkeit erlauben, natürlich
unter Ausschaltung des Risikos, daß die Forderung nicht eingeht. Auch
Vorkommnisse, wie im Juli, wo gewisse Banken es ablehnten, die Zession von
ihnen gekündigte Guthaben als Zahlungsmittel gegen sich selbst gelten zu
lassen und anstatt dessen ihre Schuldner in große Schwierigkeiten
brachten, solche Vorkommnisse müssen durch ein Gesetz ein für allemal
unmöglich gemacht werden.
Zu 8.
Wohl wenig Schlagworte haben in Deutschland mehr Unheil angestiftet, als das
Schlagwort "Reinigung des Geldumlaufs!". Dabei wurde jede Art von
Zahlungsmittel, die nicht streng der modernen (in Wirklichkeit
mittelalterlichen) Auffassung vom Zahlungsmittelmonopol des Staates entsprach,
eben durch das Schlagwort von der "Reinigung" geradezu als etwas Unreines - man
kann schon sagen im religiösen Sinne des Wortes - bezeichnet. Zugegeben
ist, daß ein ganz einheitliches Zahlungsmittel, wie wir es
gegenwärtig in Deutschland haben, sehr bequem ist u.a. auch deswegen,
weil es das Publikum jeder Mühe des Nachdenkens darüber enthebt, was
denn ein papierenes Zahlungsmittel seiner eigentlichen Natur nach ist. Unter
modernen Wirtschaftsverhältnissen kann ein Zahlungsmittel im
wesentlichen nicht viel anderes sein, als das Versprechen irgend einer Stelle,
die viele Zahlungen zu bekommen hat, das papierene Zahlungsmittel wie bares
Geld anzunehmen. Diese Definition widerspricht allerdings einigen ziemlich
allgemein angenommenen Definitionen, z.B. der Definition, daß ein
papierenes Zahlungsmittel im wesentlichen das Versprechen einer Bank oder einer
ähnlichen Stelle sei, es auf Anfordern in Goldmünzen
einzulösen. Natürlich gibt es auch solche Zahlungsmittel, und es
soll auch solche Zahlungsmittel geben. Nur genügen sie den modernen
Anforderungen nicht mehr. Der falschen Meinung des Publikums über die
Notwendigkeit der Einlösungspflicht sollte baldmöglichst auch
dadurch begegnet werden, daß die Reichsbank nicht nur zeitweilig, sondern
für immer von der Pflicht befreit wird, ihre Noten in Goldmünzen
einzulösen. Das gleiche muß natürlich für die noch
bestehenden Privatnotenbanken gelten. Die Verpflichtung, die Note gegen sich
selbst zum Nennwert als Zahlungsmittel gelten zu lassen, muß genügen
- und genügt auch, wenn der Zwangskurs aufgehoben wird. Aber private
Zahlungsmittel können in einer Volkswirtschaft nicht ausreichen, deren
Produkt zu etwa 1/4, nach mancher Schätzung sogar zu mehr als 1/4, vom
Staat beansprucht wird. Wenn der Staat einen so großen Teil der
nationalen Produktion beansprucht, dann kann er nicht auch noch verlangen,
daß die Erhebung des Viertels in einer Form geschieht, welche die
Aufbringung sehr schwer macht und die der Volkswirtschaft verbleibenden 3/4
stark entwertet. Vom Staat muß vielmehr verlangt werden, daß er die
Erhebung so leicht wie möglich macht. Eine beträchtliche
Erleichterung tritt aber ein, wenn der Staat denjenigen seiner Gläubiger
(Lieferanten, Beamte usw.), die damit einverstanden sind, Zahlung in einem
besonderen, keinem Annahmezwang und keinem Kurszwang unterliegenden
Staatspapiergeld leistet und damit einverstanden ist, daß alle Abgaben an
ihn und natürlich auch an Institute wie z.B. die Reichsbahn in
Staatspapiergeld geleistet werden. Der Staat kann mit der Emission von
Staatspapiergeld fortfahren, bis der freie Verkehr die größeren
Abschnitte nicht mehr mit 100% bewertet, sondern etwa nur noch mit etwa 99%.
Wenn dies eintritt, dann muß der Staat unter allen Umständen die
Ausgabe einstellen. Seinen Lieferanten, Beamten usw., die Staatspapiergeld
erhalten, muß er natürlich die Kursdifferenz ersetzen, indem er z.B.
bei einem Kursstand von 99,50 RM 100,50 in Papier zahlt, wo er RM 100.- nicht
in Münzen oder in anderen Zahlungsmitteln, die auf pari stehen, zahlen
kann. In alten Zeiten, als der Umlauf von Staatspapiergeld neben anderen
Umlaufsmitteln etwas durchaus Übliches war, und wo man daher in
dergleichen Dingen nicht nur Theorien und Vorurteile, sondern auch Erfahrung
hatte, da beobachtete man, daß etwa ein Betrag in Höhe eines
Drittels der jährlichen Steuern in Staatspapiergeld ausgegeben werden
konnte, ohne daß dieses Staatspapiergeld gegenüber den Münzen
entwertet war. Auch heute wird man sich allein auf die Erfahrung zu verlassen
haben, aber auch jede Hemmung beseitigen müssen, welche die Erfahrung
hindert, in die Erscheinung zu treten und zu Worte zu kommen.
Daß Münzen, Verrechnungsscheine, Staatspapiergeld und noch andere
Zahlungsmittel neben einander herlaufen, ist natürlich unbequemer, als
wenn nur ein einziges Zahlungsmittel, der Menge nach bestimmt von einem
einzigen Menschen (dem Reichsbankpräsidenten), umläuft; es ist
aber für Deutschland ganz gewiß besser, daß vielerlei
Zahlungsmittel umlaufen, die dann denjenigen, die sie brauchen, auch zur
Verfügung stehen, als daß nur ein Zahlungsmittel umläuft,
welches aber nicht zu haben ist und wie wir es erlebt haben, nicht einmal
für 30 % p.a. Zins von denjenigen beschafft werden kann, die die besten
Gegenwerte zu bieten in der Lage sind.
Jemanden, der mit dem Schlagwort "Reinigung" die privaten Zahlungsmittel und
das Staatspapiergeld unterdrücken will, der gleicht einem, der in einem
Garten nur das Gras duldet, aber Bäume, Sträucher und Blumen
ausreißt unter dem Vorwand, daß der Garten "rein" bleiben
müsse.
Zu 9.
Es ist eine alte Klage von Geschäftsleuten, Fabrikanten und vor allem
auch von Landwirten, daß der Staat bei der Einziehung der Steuern nach
beinahe mittelalterlichen Methoden verfährt und Entrichtung der Steuern
in den Formen des modernen Bankverkehrs entweder garnicht zuläßt
oder doch erschwert. Diese Erschwerung beruht wohl in allen Fällen nicht
auf Böswilligkeit, sondern auf Unwissenheit oder Bequemlichkeit, ja
manchmal sogar auch auf Denkfaulheit gewisser staatlicher Stellen. Es muß
aber von allen staatlichen Stellen verlangt werden, daß sie sich bei der
Einziehung ihrer Außenstände ebensoviel Mühe geben, wie das
auch Privatleute tun müssen, die ja im allgemeinen auch ihren Schuldnern
in Bezug auf das Technische der Schuldentilgung auf das Äußerste
entgegenkommen.
Zu 10.
Es besteht wohl wenig Meinungsverschiedenheit darüber, daß unser
Steuersystem fast darauf angelegt scheint, die Kapitalbildung systematisch zu
verhindern und dadurch die Arbeitslosigkeit zu vergrößern. Die
meisten machen nur die Höhe der Steuern für die üblen
Auswirkungen des Steuersystems verantwortlich und übersehen, daß
noch viel mehr als die Höhe die Erhebungsart den Wohlstand Deutschlands
vernichtet. Steuern können immer nur aus dem nationalen Produkt gezahlt
werden. Steuern z.B. vom Hausbesitz zu erheben, ist Unsinn, weil das Haus nicht
in Zahlungsmittel verwandelt werden kann. Wenn man schon den Hausbesitz
besteuern will, so geht das nur in der Form, daß man die Steuern auf die
Miete legt. Selbst wenn formal die Steuer, wie es ja geschieht, vom Haus selbst
erhoben wird, bezahlt wird sie ja doch nicht mit einem Teil des Hauses, sondern
mit einem Teil der Einnahmen daraus. Wo keine Einnahmen fließen,
dürfen auch keine Steuern erhoben werden, oder aber die Steuern
müssen von Gesetzes wegen solange gestundet bleiben, bis eben die
Einnahmen, aus denen die Steuern bezahlt werden, normalerweise vorhanden sind.
Hieraus folgt, daß z.B. bei Erbschaftssteuern bares Geld nur in dem
Maße erhoben werden darf, wie eben bares Geld bzw. Bankguthaben vererbt
werden. Wenn aber etwa die Steuergesetzgebung den Nebenzweck haben soll, allzu
große Vermögen zugunsten des Staates zum Teil zu expropriieren, so
muß die Erhebungsform diesem Zweck klar und deutlich angepaßt sein.
Es sollte also, wenn z.B. Aktien vererbt werden, ein dem Steuersatz
entsprechender Teil der Aktien in Natura als Steuer abgegeben werden
können. Wenn es sich um Grundstücke handelt, so sollte entweder ein
Teil des Grundstücks als Steuer übertragen werden können, oder
aber eine Hypothek in Höhe der Steuer zu Gunsten des Fiskus eingetragen
werden. Die Erben aber zwingen, ihr Vermögen oder einen
unverhältnismäßig großen Teil davon in Zeiten
schlechter Konjunktur zu Geld zu machen, um die in Geld veranlagte
Erbschaftssteuer zu bezahlen, das heißt, sie ganz erheblich
stärker zu belasten, als im Gesetz vorgesehen ist, und es heißt
ferner, den der Last entsprechenden Vorteil nicht etwa der Allgemeinheit oder
wenigstens dem Fiskus zuzuwenden, sondern denen, die auch in Zeiten schlechter
Konjunktur es verstehen, sich irgendwie Bargeld zu besorgen. Was hier von der
Erbschaftssteuer gesagt ist, gilt entsprechend auch von allen anderen
Steuerarten, bei denen nicht Einnahmen besteuert werden, sondern die Substanz.
Einige Steuerarten heben sich auch in ihren beabsichtigten Wirkungen
gegeneinander auf. Das gilt z.B. von der Wertzuwachssteuer in ihrem
Verhältnis zur Grunderwerbsteuer. Die Wertzuwachssteuer soll einen Teil
der durch den allgemeinen Fortschritt bewirkten Wertsteigerung des Grund und
Bodens der Allgemeinheit wieder zuführen. (Dabei hat man aber zwischen
Preissteigerungen, bewirkt durch Geldentwertung, und Preissteigerungen, bewirkt
durch wirklichen Fortschritt, nicht im geringsten unterschieden, ja einige
Bodenreformer haben dies nicht einmal zur Zeit der Inflation getan!). Ferner
soll sie mit dazu helfen, daß der Grund und Boden aus der Hand von
Spekulanten, die ihn brach liegen lassen, nur um eine Wertsteigerung
abzuwarten, in die Hand von Leuten gebracht wird, die Arbeit darauf verwenden
und also einen Ertrag aus dem Boden ziehen wollen. Letzteres wird nun aber
gründlichst durch die Grunderwerbssteuer gehindert. Leute, die Grund und
Boden haben möchten, um Arbeit darauf zu verwenden, die brauchen jede
Mark ihres Kapitals eben für den Boden und zur Bezahlung der Arbeit, die
auf dem Boden verwendet wird; sie können eben darum keine
Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer sollte daher völlig
beseitigt werden.
Zu 11.
Unser Steuersystem enthält nur ganz vereinzelte Ansätze einer
Unterscheidung zwischen Steuerobjekten, die der Arbeitsbeschaffung dienen und
anderen. Z.B. wird dasjenige Vermögen, das sich einer spart, um für
sein Alter zu sorgen und um nicht, nachdem er nicht mehr arbeiten kann, der
Armenpflege zur Last zu fallen, kaum geringer besteuert als anderes
Vermögen. Es sollte aber ein solches Vermögen, das nur dazu dient,
dem Staat Lasten abzunehmen, gänzlich steuerfrei sein -im Gegenteil
sollte, wie hier und da in alten Zeiten, die Bildung eines solchen
Vermögens nach Möglichkeit begünstigt werden. Darüber
hinaus aber muß unterschieden werden zwischen einem Vermögen, das
rein konsumtiven Zwecken dient und solchem, wodurch Arbeitsgelegenheit
geschaffen wird. Eine Mühle im Werte von 1 Million ist doch anders zu
beurteilen als ein Perlenhalsband von 1 Million. Zum mindesten sollte die
steuerliche Begünstigung von Vermögen so sein, daß der Staat
und die Gemeinden an Ersparnis von Arbeitslosenunterstützung gewinnen, was
ihnen auf der anderen Seite an Steuern entgeht. Und wenn wirklich durch den
hier vorgeschlagenen Steuernachlaß dem Staat rein rechnerisch betrachtet,
mehr an Steuern zu entgehen scheint als er auf der anderen Seite durch
Ersparnis an Arbeitslosenunterstützung gewinnt, dann möge man lieber
die Steuer auf die Löhne erhöhen, als das Betriebsmittel selbst
besteuern. Es wird wohl wenig Arbeiter geben, die nicht lieber ein relativ hoch
besteuertes Arbeitseinkommen beziehen, als eine steuerfreie
Arbeitslosenunterstützung.
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Copyright Siegfried H. Schwenke
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