Monatsarchiv für August 2007

Musterbrief1 - Antwort auf das Schreiben der DEW vom 05.07.

Dienstag, den 7. August 2007

(Version 0.3 vom 07.08.2007)

Sie haben nach §315 BGB gegeüber der DEW wg. vermuteter unbilliger Energiepreise ihren Abschlag gekürzt und wurden am 05.07. ebenfalls angeschrieben? Mit diesem Formbrief können Sie der DEW antworten und mitteilen, daß sie weiterhin einen Nachweis der Unbilligkeit erwarten und das dem DEW-Schreiben anhängende “Testat” nicht als Billigkeitsnachweise anerkennen!

Wenn sie das Formular faxen, sichern Sie sich das Sendeprotokoll als Nachweis. Für den postalischen Weg empfehlen wir “Einschreiben mit Rückschein” - oder aber sie geben den Schrieb direkt bei der DEW ab und - wichtig! - lassen sich den Empfang quittieren (Stempel, ggf. Namen des/der Annehmenden)

---- Antwort auf das Schreiben der DEW vom 05.07., Version 0.3. ----

Absender:
Hans Muster
Musterweg 7
44137 Dortmund

An:
Dortmunder Energie-
und Wasserversorgung GmbH
Ostwall 51

44135 Dortmund

per Fax: 0231-5441130
Datum:

Vertragskonto:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr jüngstes Schreiben mit der fristgebundenen Zahlungsaufforderung zum 15.08.2007 weisen wir zurück. Eine nachvollziehbare Rechnung, aus der sich der angeforderte Betrag ergeben könnte, liegt uns nicht vor. Die letzten Rechnungen sind fehlerhaft wegen der darin enthaltenen überhöhten Preise und der mangels Fälligkeit nicht zu berechnenden Verzugskosten. Wir sind weiter bereit und in der Lage, angemessene Preise für Energielieferungen zu bezahlen unter der Voraussetzung, dass zutreffend abgerechnet wird.

Ihre Ausführungen zur Rechtslage (BGH-Urteil vom 28.03.2007) gehen fehl. Im tariflichen Bereich sind Sie nach wie vor Monopolanbieter und nach § 36 EnWG zur Belieferung der Haushaltskunden verpflichtet. Sie müssen daher bei der Preisgestaltung für Ihre Produkte die Vorgaben der §§ 1, 2 EnWG beachten, der Sie zur Lieferung preisgünstiger Energie verpflichtet. Andere Anbieter sind diesen Bestimmungen nicht unterworfen.

Das BGH-Urteil vom 13.06.2007 trägt ebenfalls nicht die von Ihnen behaupteten Schlussfolgerungen. §315 BGB findet laut BGH auf Tarifverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung. Soweit das Urteil im konkreten Einzelfall von einem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht ausgeht, das dem Versorger das Recht zugestand, Preise nach Vertragsschluss einseitig neu festzulegen, ist dies auf unser Energielieferungsverhältnis nicht anwendbar.

Wir bestreiten weiterhin ausdrücklich Ihre Berechtigung, uns gegenüber einseitig Preise zu diktieren. Im Gegensatz zur genannten BGH-Entscheidung rügen wir gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB sowohl die Unbilligkeit einzelner Preiserhöhungen als auch diejenige der Gesamtenergiepreise in der jeweils festgelegten und veröffentlichten Form, bezogen auf Grund- und Arbeitspreise.

Das von Ihnen präsentierte „Prüfungsergebnis“ einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist für uns bedeutungslos. Der Text ist zu allgemein und eingeschränkt und enthält keine nachvollziehbare Aussage zur Billigkeit der Ihrerseits verlangten Preise. Soweit Sie den Verfasser des Textes als „unabhängig“ bezeichnen, dürfte dies irreführend sein, da sich diese Gesellschaft seit Jahren von Ihnen für Bescheinigungsdienste heranziehen und bezahlen lässt. Die massenhafte Verteilung des unverständlichen Textes spricht dafür, dass es sich eher um eine Marketingkampagne handelt als um ein seriöses Bemühen um Preistransparenz..

Aus Vorsichtsgründen bestreiten wir, dass sich die Bezugskosten im fraglichem Zeitraum überhaupt erhöht haben und dass mögliche Bezugskostensteigerungen nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig kompensiert wurden, so dass insgesamt keine höheren Kosten bei der Belieferung unserer Verbrauchsstelle entstanden sind. Bestritten wird, dass zwischenzeitlich alle tatsächlichen und möglichen Kostensenkungen vollständig an uns weitergegeben wurden. Im übrigen haben Sie bislang die übrigen preisbildenden Faktoren für die Energiepreise und deren Kostenanteile weder dargelegt noch nachgewiesen. Auch besteht nach wie vor Ihre Verpflichtung zur Offenlegung konkreter Zahlen.

Erklären Sie bitte, warum Sie Ihre Erdgaspreise in absoluten Beträge nach Mai 2003 weitaus stärker erhöht haben als die amtlich erfassten Erdgasimportpreise. Auch die Strompreise haben Sie ohne Nachweis in absoluten Beträgen seit Mitte 2003 weitaus stärker erhöht als die Produktionskosten es erklären könnten, und zwar ungeachtet der Steuern und staatlichen Abgaben.

Da das BGH-Urteil vom 13.06.2007 im konkreten Fall ohne Anhaltspunkte von einem örtlichen Wärmemarkt ausging, bestreiten wir ausdrücklich, dass hier vor Ort ein Wärmemarkt existiert. Wir bestreiten, dass DEW an einem solchen Wettbewerb wirksam teilnimmt. Der Kartellsenat des BGH hatte schon in einer Entscheidung vom 09.07.2002 dargelegt, dass ein Markt für Wärmeenergie gerade nicht besteht. Auch die Begründung der Bundesregierung zur Verschärfung des Energiekartellrechts stellt fest, dass ein Wettbewerb um Wärmeenergie derzeit nicht existiert (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 16/5847 vom 27.06.2007).

Falls Sie weiter auf Ihren unbillig hohen Preisforderungen bestehen, müssten Sie diese zunächst gerichtlich klären lassen. Schon jetzt verbieten wir Ihnen, uns mit Energiesperren oder fristlosen Vertragskündigungen zu drohen oder durchzuführen. Bekanntlich haben Sie bereits 2005 eine entsprechende Unterlassungserklärung vor dem Landgericht Dortmund (Az. 13 O 109/05) dazu abgegeben.

Mit freundlichen Grüßen

(Verbraucher)

—- Antwort auf die Zahlungsaufforderung der DEW vom 05.07. —- ENDE —-

Unsere Antwort auf das DEW-Schreiben von Anfang Juli - Musterbrief

Montag, den 6. August 2007

Anfang Juli hat die DEW Kunden und Kundinnen angeschrieben, die gegen die letzten Preiserhöhungen bei Gas und Strom Widerspruch nach §315 BGB eingelegt haben und seitdem verringerte (angemessene) Energiepreise zahlen. In dem Schreiben wird eine Frist zur Begleichung der Zahlungsrückstände bis zum 15.08. gesetzt. Ansonsten würde Klage erhoben, so die DEW.

Die Dortmunder Energierebellen lassen sich jedoch nicht einschüchtern! Mit Hilfe eines erfahrenen Anwalts (Fachanwalt Energierecht) stellen wir allen betroffenen Dortmundern und Dortmunderinnen einen Musterbrief zur Verfügung mit dem sie der DEW formell widersprechen können - auch ohne juristische Fachkenntnis!

Brief der DEW vom 05. Juli

In dem Schreiben bezieht sich die DEW auf ein BGH-Urteil vom 13.06.07 und fordert die Kunden mit Frist zum 05.08. zur Zahlung der offenen Beträge auf. Als Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen war dem Schreiben ein Testat eines Wirtschaftsprüfers “Dr. Bergmann, Kauffmann & Partner - Treuhand - Kommanditgesellschaft - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft” beigefügt. Darin wird der DEW attestiert, daß die letzten Energiepreiserhöhungen der DEW alle rechtens waren.

Dieses Testat reicht offenbar (und so sieht das auch der uns beratende Anwalt) als Nachweis der Billigkeit der Energiepreise nicht aus. Mit dem durch unseren Anwalt erstellten Musterschreiben können Sie auf das DEW-Schreiben von Anfang Juli angemessen reagieren.

Weitere Musterbriefe um gegen Energiepreiserhöhungen Widerspruch einzulegen finden Sie auf folgenden Seiten

* Bund der Energieverbraucher
* Verbraucherzentrale NRW

BGH Urteil veröffentlicht

Mittwoch, den 1. August 2007

Das am 13. Juni 2007 in Karlsruhe gefällte Urteil des VIII. Senats des BGH zur Überprüfung eines in Sachen Gaspreiserhöhung in Heilbronn ergangenen Urteils ist dem Kläger am 24. Juli 2007 zugestellt und in der vergangenen Nacht auf der Homepage des Bundes der Energieverbraucher veröffentlicht worden.

Für alle, die dieses Urteil als pdf-Datei erhalten wollen, folgt hier die Wegbeschreibung:

1. www.energieverbraucher.de aufrufen,
2. in der dann sichtbar werdenden Rubrik “Meldungen für Energieverbraucher” in der Meldung vom 30.07.2007 (”Protest nicht aufgeben…”) das Wort “mehr” anklicken,
3. auf der dann sichtbar werdenden Seite die blau markierten Wörter “mehr zum Thema” anklicken,
4. auf der dann sichtbaren Seite das blau markierte Wort “Urteils” anklicken.